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Kostenübernahme Pferdetransporterreparatur wenn keine Versicherung zahlt

| 11. November 2011 14:56 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Pferd hat während einer Fahrt den Pferdetransporter meines Freundes (dieser ist auf dessen Einzelunternehmen zugelassen) beschädigt. Die Reparaturkosten betragen mehrere Tausend €.

Meine Pferdehalterhaftpflicht zahlt nicht, denn im Versicherungsumfang sind nur Anhänger, keine Transporter (KFZ) enthalten.
Die Kaskoversicherung für den Transporter zahlt nicht, denn "Ladungsschäden" sind hier nicht enthalten.

Da keine Versicherung zahlt, fordert mein Freund nun von mir die volle Kostenübernahme. Da mein Pferd den Schaden verursacht hat, bin ich grundsätzlich dazu bereit zu zahlen.
Allerdings finde ich, dass ich die Kosten nicht zu 100% zu tragen habe, denn dass für diesen Fall kein passender Versicherungsschutz besteht, ist ja nicht nur mein Fehler.
Die Möglichkeiten hierzu: entweder durch mich die Erweiterung meiner Pferdehalterhaftpflicht auf Transporter ODER die Erweiterung der Kaskoversicherung des Transporters auf Ladungsschäden durch den Halter/meinen Freund ODER der Abschluss einer extra (Pferde-)Transporterversicherung durch den Halter.

Da also "beide Parteien" unzureichend versichert waren, ist es m.E. fair, wenn der Halter ebenfalls einen Teil der Kosten trägt, denn wäre der Schaden durch eins seiner Pferde entstanden, hätte er auch selbst zahlen müssen. Da es nun mein Pferd war, bin ich auch bereit, einen größeren Anteil zu übernehmen - aber eben nicht alles.
Liege ich mit meiner Auffassung richtig und gibt es ggf. Urteile in ähnlich gelagerten Fällen? Ich würde mich freuen, wenn Sie mir helfen und die herrschende Meinung zu so einem Fall mitteilen könnten. Ich bedanke mich schon jetzt für eine schnelle, umfassende und hilfreiche Antwort Ihrerseits.

11. November 2011 | 15:49

Antwort

von


(88)
Könneritzstraße 7
01067 Dresden
Tel: 0351 2749353
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Anja-Merkel-__l103936.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Leider haben Sie rechtlich den vollen Schaden zu ersetzen. Ihre Haftung besteht aufgrund der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB . Danach haben Sie grundsätzlich die Schäden zu ersetzen welche Ihr Tier verursacht hat. Nach Ihrer Schilderung wurde der Transporter durch Ihr Pferd beschädigt und insofern sind Sie voll schadensersatzpflichtig.

Eine Haftungsquote würde sich dann ergeben, wenn dem Fahrzeughalter ein Mitverschulden am Schadensvorfall trifft, d.h. er den Schaden mit verursacht hat. Ein Mitverschulden am entstandenen Schaden ist nicht zu erkennen. Eine Versicherung zu haben, die den Schaden nicht übernimmt, stellt kein Mitverschulden am entstandenen Schaden dar. Ein Mitverschulden würde beispielsweise vorliegen, wenn er ein eigenes Pferd mittransportiert hätte und beide Pferde den Schaden verursacht hätten.

Eine Erweiterung Ihrer Tierhaftpflichtversicherung ist sehr sinnvoll, insbesondere wenn Ihr Pferd auch in Zukunft im Transporter befördert werden soll. Für den vorliegenden Schaden bringt eine Erweiterung Ihrer Tierhaftpflichtversicherung allerdings nichts, da immer nur Schäden reguliert werden, welche zum Zeitpunkt des bestehenden Versicherungsschutzes auftreten.

Gleiches gilt für die Kaskoversicherung des Fahrzeughalters. Hierbei ist noch zu beachten, dass in den meisten Fällen Ihre Tierhaftpflicht eintreten müsste, da es sich bei der Tierhalterhaftung um eine so genannte Gefährdungshaftung handelt. Dies bedeutet, dass eine Haftung auch ohne Verschulden des Halters eintritt.

Einzige Möglichkeit die Sie haben, wäre den Kostenvoranschlag oder die einzelnen Posten der Reparatur zu prüfen. Schadensersatz bedeutet, dass Sie den Geschädigten so zu stellen haben, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Dies bedeutet weiterhin, dass sich der Geschädigte eine Wertsteigerung anrechnen lassen muss.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 13. November 2011 | 18:33

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