Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltschilderung wie folgt beantworten möchte:
Die Hehlerei, strafbar gemäß § 259 StGB
(Strafgesetzbuch), sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Ob sie diesen Straftatbestand tatsächlich erfüllten, kann anhand Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilt werden.
Voraussatzung wäre zunächst, dass der Verkäufer der Navigationsgeräte diese per Diebstahl oder in anderer Weise rechtswidrig erlangte. Weiterhin hätten Sie ebensolche Geräte ankaufen und in der Folge weiterverkaufen müssen.
Außerdem müssten Sie hierbei vorsätzlich gehandelt haben. Die mildeste Form des Vorsatzes sieht vor, dass Sie die soeben aufgezählten Voraussetzungen zumindest für möglich hielten, es Ihnen aber nicht auf die Verwirklichung dieser Voraussetzungen ankam.
Falls Sie das beschriebene für sich bejahen können und Sie nicht vorbestraft sind, wird regelmäßig auf eine Geldstrafe erkannt werden. Die genaue Höhe Ihrer Strafe kann ohne Kenntnis der Ermittlungsakten nicht eingeschätzt werden.
Ich empfehle Ihnen dringend, einen Anwalt Ihres Vertrauens hinzuzuziehen und über diesen zunächst Akteneinsicht zu nehmen. Gerne stehe auch ich Ihnen dahingehend zur Verfügung.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass Sie keinesfalls dazu verpflichtet sind, selbst Angaben zur Sache zu machen oder sich gar selbst anzuzeigen.
Hiervon sollten Sie auch unbedingt absehen. Entgegen anders lautender Empfehlungen der Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) wird Ihnen Ihr Schweigen nicht zwingend zum Vorteil gereichen. Die Wahrnehmung Ihres Schweigerechts darf sich im Gegenteil nicht negativ auswirken! Eine Darstellung der Sache nach Ihrer Sicht kann jedenfalls später ohne nachteilige Wirkung für Sie nachgereicht werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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80336 München
Tel: 089/22843355
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Danke schön für die schnelle Antwort.
Können Sie mir ungefähr sagen wie hoch wird die Geldstrafe sein?Vielen dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:
Wie bereits in der ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage ausgeführt, kann ich keine abschließende Prognose der zu erwartenden Strafe abgeben.
Diesbezüglich kommt es auf diverse Faktoren an. So ist von Relevanz, ob Sie vorbestraft sind, wie viele Geräte Sie in welchem Zeitraum verkauften und zu welchen Konditionen Sie die Geschäfte abwickelten. Weiterhin wird Ihr soziales Umfeld und Ihr Einlassungsverhalten im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren eine Rolle spielen.
Eine Einschätzung kann erst nach gewährter Akteneinsicht in die Ermittlungsakte abgegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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