Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Eine Strafbarkeit des X scheidet aus. Insbesondere eine Strafvereitelung nach § 258 StGB
kommt wegen des Angehörigenprivilegs nach § 258 VI StGB
nicht in Betracht.
Hier ist von einem sog. Pflegeverhältnis zwischen X und Z auszugehen, da dies insoweit auf Dauer angelegt ist und eine sowohl sittliche wie persönliche Verbundenheit ähnlich einer natürlichen Eltern-Kind-Beziehung vorliegt.
Liegt eine Tat nach § 138 StGB
vor, muss dies auch angezeigt werden. Ein Angehörigenprivileg kennt diese Vorschrift nicht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Antwort
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Ich danke Ihnen für die schnelle Antwort. Eine kurze Nachfrage:
Das X beruflich als Polizist tätig ist, spielt in dem Fall also keine Rolle ? (Beachte 258A StGB - da es ja nicht die leibliche Tochter ist!)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Bei § 258a StGB
muss der Amtsträger zur Mitwirkung bei der Verhängung der Strafe, der Anordnung der Maßnahme oder bei der Vollstreckung berufen sein.
Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth