Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
Ein konkretes Strafmaß zu nennen wäre, bereits aufgrund der bundesweit unterschierdlichen Gepflogenheiten, unseriös. Es ist jedoch davon auszugehen, dass, auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung, hier eine empfindliche Geldstrafe oder aber eine kurze Freiheitsstrafe in Betracht zu ziehen ist, welche aber wohl erneut zur Bewährung auszusetzen wäre.
Strafmildernd könnte wirken, wenn A selbstständig vor einer Hauptverhandlung den Schaden wieder gutmachen, also das Geld zurückzahlen würde. Ggf. könnte A sich mit B auf die Rückzahlung in Raten einigen. Hier sollte eine entsprechende Vereinbarung dann aber jedenfalls eingehalten werden.
Eine genauere Abschätzung des möglichen Verfahrensfortganges kann erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgen. A sollte überlegen, in wie weit er nicht anwaltlichen Beistand bemüht.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt