Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die Kündigungsfrist ist in der Zeit zwischen Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber und dem Kündigungszeitpunkt (=Beendigung des Arbeitsverhältnis) einzuhalten. Die Kündigungsfrist wird allerdings nicht hinten an den Kündigungszeitpunkt angehängt. Sie hätten daher in der Tat zum 15.03. kündigen müssen, wenn Sie an diesem Tag ausscheiden wollten.
Nach der gesetzlichen Regelung haben Sie gem. § 5 I c. BUrlG
Anspruch auf den gesetzlichen Teilurlaub für Januar 2010. Zusätzliche Urlaubsansprüche können sich aus Ihrem Arbeitsvertrag oder betrieblichen oder tariflichen Regelungen ergeben. Sie sollten insoweit Ihren Arbeitgeber unverzüglich zur Abgeltung des nicht genommenen Teilurlaubs auffordern und sich die restlichen Urlaubstage für den Folgearbeitgeber bescheinigen lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Meine Kündigung müsste allerdings doch unwirksam sein da ich ja die 4 Wöchige Kündigungsfrist nicht eingehalten habe, oder ? Ich habe nur einen mündlichen Vertrag. Weiß nicht wie die Regelung da ist. Kann ich mir den Urlaub aus 2010 auszahlen lassen? Oder was ist mit Abgeltung gemeint ?
Mit freundlichen Grüßen
Angellady
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie geben nicht an, wann Sie die Kündigung erklärt haben. Die Bestätigung des Arbeitgebers ist inswoweit aber auch als Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist auszulegen, so dass das Arbeitsverhältnis am 15.02. endete. Ich bedaure, keine andere Mitteilung machen zu können.
Sofern Sie nur einen mündlichen Arbeitsvertrag haben und es keine anderen Absprachen gibt, gilt in Bezug auf den Urlaub das BUrlG. Sie haben dementsprechend Anspruch auf Abgeltung (=Auszahlung in Geld) von zwei Urlaubstagen.
Mit freundlichen Grüßen