Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Privilegiertes Vermögen im Sinne des § 1374
Abs. 2 BGB, das zum Anfangsvermögen hinzugerechnet wird und damit nicht der Ausgleichspflicht unterliegt, ist solches Vermögen, welches ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Haben Sie während Ihrer Ehe eine Erbschaft erhalten und das entsprechende Vermögen in den Hausbau investiert, wird der Wert der Erbschaft dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen sein, so dass Sie insofern nicht ausgleichspflichtig sein werden.
Nach der Rechtsprechung können Schenkungen naher Angehöriger eines Ehegatten, die zum Zwecke der Finanzierung eines Hausbaus geflossen sind, dem Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten nur zur Hälfte zugerechnet werden, wenn das Hausgrundstück während des Güterstandes gemeinsames Eigentum der Eheleute war und die Zuwendung damit nur zur Hälfte dem Vermögen des beschenkten Ehepartners und zur anderen Hälfte dem des verschwägerten Ehegatten zugeflossen ist (vgl. u.a. OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839, 1840). Haben Ihre Verwandten die Zuwendungen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Hausbau auch an Ihren Ehemann geleistet, dann wird - wie in aller Regel - kein privilegiertes Vermögen nach § 1374
Abs. 2 BGB angenommen werden können (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839,1840). Denn solche Zuwendungen dienen grundsätzlich in erster Linie nicht dazu, das Schwiegerkind zu begünstigen, sondern erfolgen mit Rücksicht auf die Ehe und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim (vgl. BGH FamRZ 1995, 1060 ; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1675
). Derartige Zuwendungen gelten als sogenannte unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten, bei denen es sich nach allgemeiner Meinung nicht um Schenkungen im Sinne des § 1374
Abs. 2 BGB handelt.
Da Zuwendungen, die dem Hausbau auf einem im hälftigen Eigentum beider Eheleute stehenden Anwesen dienen, den Eheleuten regelmäßig jeweils zu gleichen Anteilen den Eheleuten zufließen mit der Folge, dass diese Zuwendungen in der Regel dem Endvermögen des verschwägerten Ehegatten vermögensmehrend zur Hälfte zuzurechnen sind, werden die Schenkungen Ihrer Verwandten im Rahmen des Zugwinnausgleichs aller Voraussicht nach nicht zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden können.
Die Ausgaben Ihres Ehemannes für sein Hobby während der Ehe werden kaum als illoyale Vermögensverschwendung angesehen können.
Weiter unterliegen Anwartschaften, die nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, dem Zugewinnausgleich. Aus § 1587 BGB
folgt, dass Vermögen bzw. Rentenanwartschaften entweder dem Versorgungsausgleich oder nur dem Zugewinn unterliegen, wobei ein Vorrang des Versorgungsausgleichs besteht (BGH, FamRZ 1992, 790
= NJW 1991, 1888). Dem Zugewinn wird Ihre Lebensversicherung insbesondere dann unterliegen, wenn es sich um eine private Lebensversicherungen auf Kapitalbasis handelt. Im Übrigen müssen Sie für einen Vollstreckungstitel ein gerichtiches Verfahren einleiten. Weiterhin können Sie bzgl. des gemeinsamen Hauses die Teilungsversteigerung nach § 182 ZVG
einleiten.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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