Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Raub wird gem. Strafgesetzbuch zunächst mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Die versuchte Tat kann dabei milder bestraft werden als die vollendete Tat.
Ob hier eine Bewährungsstrafe in Betracht kommt, kann von hier aus mangels Kenntnis der genauen Aktenlage nicht beurteilt werden.
Grundsätzlich ist dies aber nicht ausgeschlossen.
In die Beurteilung durch das erkennende Gericht fließen -sollte dem Angeklagten die Tat nachgewiesen werden können- diverse Faktoren ein, wie zum Beispiel die genauen Tatumstände, etwaige Vorstrafen des Täters, dessen Verhalten bei bzw. nach der Tat, der Schuldfähigkeit des Täters,usw..
Insgesamt muss die Strafe tat- und schuldangemessen ausfallen.
Ein Geständnis wirkt sich in aller Regel positiv auf das Strafmaß aus.
Weiter kann es in diesem Zusammenhang auch auf die Frage ankommen, ob hierdurch im Strafprozess eine umfangreichere Beweisaufnahme erspart werden kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -
Danke erstmal für ihre umfangreiche antwort.
Soweit wie ich das mitbekommen habe würde er der Staatsanwaltschaft haufen arbeit und geld ersparen wenn er Geständig wäre.
Und auch der Staatsanwalt hat bereits gesagt er würde ihn dann auch bei der Strafe entgegen kommen.
Er wußte jetzt halt nur nicht was das heißt.Er erwartet im Juni sein erstes Kind mit seiner Freundin und möchte natürlich nicht ins gefängniss.
Sehr geehrter Fragesteller,
da offensichtlich die Staatsanwaltschaft schon Bereitschaft zu einem Entgegenkommen signalisiert hat, sollte Ihr Bekannter sorgfältig abwägen, ob es nicht tatsächlich sinnvoll ist, zu kooperieren.
Auch seine momentanen Lebensumstände und natürlich weitere ihn entlastende Aspekte sollte er zur Sprache bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -