Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Hinsichtlich der Urkundenfälschung ist die Rechtslage nach Ihrer Schilderung in der Tat eindeutig. Das Vorlegen der gefälschten Rechnung ist eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB
. Das Gesetz sieht als Rechtsfolge eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Zu Ihren Gunsten wird berücksichtigt, dass Sie die Tat eingestanden haben.
Worin nach Ihrer Schilderung ein Betrug liegen soll, erschließt sich mir nicht. Den Käufer der Auktion haben Sie nicht getäuscht, dieser hat den Fernseher auch tatsächlich erhalten und ist zufrieden. Ein Betrug kommt allenfalls in Betracht, wenn die Polizei annimmt, dass der Fernseher nicht in Ihrem Eigentum stand UND Sie dies auch wussten. Anhand des günstigen Erwerbs könnte man zwar evtl. vermuten, dass der Fernseher gestohlen wurde, zwingend war dies aber nicht. Und anscheinend ist dies bis jetzt auch nicht nachgewiesen.
Nun zu Ihren eigentlichen Fragen:
Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO
ist nicht vollkommen ausgeschlossen. Sie können sich deswegen natürlich auch selber an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden und um die Einstellung nach dieser Vorschrift bitten. Gleichzeitig sollten Sie dann aber ein Angebot hinsichtlich der Zahlungsauflage machen (Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung zum Beispiel). Legen Sie Ihre finanzielle Situation offen und entschuldigen Sie sich nochmals für die Tat.
Wenn es nur bei dem Vorwurf der Urkundenfälschung bleibt, halte ich eine Erledigung des Verfahrens mittels eines Strafbefehls für gut möglich, wenn eine Einstellung nach § 153a nicht möglich sein sollte. Sie sollten deshalb in Ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft auch darum bitten (hilfsweise für den Fall, dass eine Einstellung nach § 153a StPO
nicht möglich sein sollte). Legen Sie gleichzeitig Ihre finanzielle Situation dar, damit in dem Strafbefehl die richtige TS-Höhe bestimmt wird.
Ob ohne Einstellung der Erlass eines Strafbefehls oder eine Hauptverhandlung wahrscheinlicher sind, kann ohne Akteneinsicht unmöglich beantwortet werden. Viel wird eben auch davon abhängen, ob der Betrugsvorwurf fallen gelassen wird oder nicht.
Hinsichtlich der Höhe der Strafe kann ich natürlich ohne Aktenkenntnis nur eine grobe Einschätzung abgeben. Ich halte insb. aufgrund des Geständnisses und der von Ihnen aufgezählten Strafmilderungsgründe eine Geldstrafe für wahrscheinlich, deren Höhe sich auch noch unter 90 TS bewegen könnte. Eine genauere Einschätzung ist leider nicht möglich.
Zu Ihrem weiteren Vorgehen: Wenn Sie keinen Anwalt beauftragen wollen, bleibt Ihnen nur der Versuch, selber mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt zu treten und um eine Einstellung nach § 153a StPO
oder die Erledigung des Verfahrens mittels Strafbefehls zu bitten.
Sinnvoller wäre natürlich, einen Anwalt zumindest mit der Akteneinsicht zu beauftragen, damit Sie wissen, was Ihnen genau vorgeworfen wird. Wenn Sie das Mandat auf die Akteneinsicht beschränken, ist dies nicht so teuer.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage und Ihre Möglichkeiten geben konnte. Sie können gerne noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel: 030 / 397 492 57
Web: http://www.rechtsanwalt-ausländerrecht.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Cziersky-Reis,
Vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort.
Ich kann definitiv ausschließen, dass es sich um gestohlene Ware handelte,da das durchaus seriöse Auktionshaus, wo ich den Fernseher erstand, selbst der Anbieter war und ich auch eine "echte" Rechnung erhalten hatte. Leider etwas später, meine "Fälschung" war also schlichtweg dumm und übereilt.
Kann ich insoweit davon ausgehen, dass sich der Betrugsvorwurf erübrigt?
Und welche Rolle wird bei der Angelegenheit die Anzeige meiner Ex-Partnerin spielen, die sie quasi zum "Selbstschutz" erstattete,wie mir der zuständige Beamte mitteilte? (Benutzung ihres ebay-Accounts ohne ihr Wissen und Einverständnis).
Bezüglich eines Angebots einer "Auflagenzahlung" bei evtl. Einstellung nach §153: Ich bin zur Zeit arbeitlos und beziehe Arbeitslosengeld i.H.v. 730 € monatlich.
Welche Summe sollte ich hier in etwa anbieten bzw. wäre angemessen?
Wie hoch wäre etwa der Tagessatz im Falle eines Strafbefehls?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Betrugsvorwurf kann nur aufrecht erhalten werden, wenn Sie einen Vermögensschaden herbeigeführt haben (oder beim versuchten Betrug herbeiführen wollten). Beides kann ich nicht erkennen. Aufgrund des seriösen Auktionshauses und der erhaltenen Rechnung konnten Sie trotz des günstigen Preises davon ausgehen, dass mit dem Fernseher alles in Ordnung ist (was wohn auch tatsächlich der Fall ist).
Durch das Benutzen des Zugangs Ihrer Freundin haben Sie sich nicht strafbar gemacht, da weder Ihrer Freundin noch dem Käufer der Ware dadurch irgendein finanzieller Nachteil entstanden ist. Insofern ist dann die Anzeige der Freundin bedeutungslos.
Hinsichtlich der Höhe der Anzahl der Tagessätze kann ich Ihnen nur eine grobe Vorgabe machen: 30 - 60 TS dürften angemessen sein. Bieten Sie einfach eine Einstellung gegen Geldauflage an, und bitten Sie darum, die Höhe der Geldauflage entsprechend der Anzahl der sonst zu verhängenden TS zu bemessen. Vergessen Sie nicht, Ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen.
Zu guter Letzt: Ich hoffe, dass Sie zu den redlichen Nutzern dieses Forums gehören und den ausgelobten Einsatz in Höhe von 80,- € auch tatsächlich bezahlen. Ein wenig Zweifel ergeben sich wegen Ihres geringen Einkommens. Andernfalls läge nämlich ein vollendeter Betrug vor.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt