Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das ist richtig. Die Urkundenfälschung ist vollendet, wenn von ihr Gebrauch gemacht wurde. (Fischer Rn. 32 zu § 267 StGB) Der Erfolg beseht darin, dass der Getäuschte die gefälschte Urkunde für echt hält und die Verjährung beginnt, sobald der Getäuschte die Urkunde sieht und für echt hält.
Beim Betrug ist der eintretende Erfolg die Auszahlung des Geldes und die Verjährung beginnt, wenn die letzte Leistung ausgezahlt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
vielen Dank. Eine Rückfrage, um Missverständnisse zu vermeiden: Der Betrug endet, wenn die letzte Leistung ausgezahlt wird, haben Sie geschrieben. Bedeutet das zum Beispiel auch: Wenn die Leistung beispielsweise für Oktober ausgezahlt wird, der Leistungsempfänger diese dann aber nur für diesen Monat beansprucht, weil er dann krank wird für einige Monate (und dann stattdessen Krankengeld erhält und der vorherige Bescheid aufgehoben wird), und im Januar nächsten Jahres wieder gesund ist, die Zahlung erneut beantragt und diese "fortgesetzt" wird (mit einem neuen Leistungsbescheid, aber ohne die Unterlagen neu einreichen zu müssen) - endete der Betrug im Oktober oder erst, wenn der neue Bewilligungszeitraum nach Januar endet?
Sehr geehrter Fragesteller,
in einem solchen Fall liegen 2 Betrugstaten vor. Die erste Betrugstat endet im Oktober. Die 2. beginnt im Januar, wenn der neue Antrag gestellt wird und besteht in der Stellung des neuen Antrags.
Mit freundlichen Grüßen.