Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Ihrem Fall zugrundliegenden Entscheidungen selbst (Strafurteil, Entzug der Fahrerlaubnis) rechtskräftig sind und damit nicht mehr anfechtbar.
Nach Ihrer Schilderung wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wegen mangelnder Eignung und eine Sperrzeit verhängt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Anordnung der Beibringung einer MPU wurde zudem im Verkehrszentralregister eingetragen. Nach § 29 V StVG
wird bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung der Beginn der Tilgungsfrist bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis hinausgeschoben.
Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass die Behörde grundsätzlich weiterhin die Beibringung einer MPU von Ihnen verlangen kann und eine Löschung noch nicht erfolgt ist. Sollten Sie die Neuerteilung der Fahrerlaubnis anstreben, so wäre damit zu rechnen, dass sie an einer MPU weiterhin nicht vorbei kommen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
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