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Wäremecontracting Gas - Welcher Teil der Rate darf auf Mieter umgelegt werden

| 1. Juni 2023 13:35 |
Preis: 65,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Bei dem Umstellen auf Wärmecontracting kann unter den Voraussetzungen des § 556 c BGB auch der Mietanteil der Wärmelieferung auf die Mieter umgelegt werden. Ausnahmen kann es geben bei älteren Mietverträgen mit anderslautenden Vereinbarungen.

Frage Umstellung Zentralheizung auf Wäreme-Contracting durch Versorger

In einem vermieteten MFH ist die alte Gasheizung defekt und zukünftig soll die Wärme als Wärmelieferung durch den Gasversorger erfolgen (Wärme-Contracting)
Dabei installiert der Gasversorger eine neue Heizung (bleibt im Eigentum des Versorgers) und berechnet monatlich eine Gebühr für die Wärmelieferung.
D.h. die Miete der neuen Heizung ist integraler Bestandteil der Gebühr für die Wäremlieferung.
Nach § 556 c Abs. 1 BGB ist Contracting umlagefähig, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
Es wurde mit den Mietern vereinbart, dass sie die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser tragen.
Die Wärme wird mit verbesserter Effizienz aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert (neue Brennwertheizung gegen alte Niedertemp-Heizung).
Die Kosten der Wärmelieferung übersteigen nicht die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme und Warmwasser (sollte so sein, da ca. 30% weniger Gasverbrauch)
Vermieter haben die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform angekündigt.

In der Contracting Rate ist die Miete für die Heiz-Anlage enthalten. Ist auch der Mietanteil auf die Nebenkosten umlagefähig oder nur die Betriebs-, Wartungs- und Brennstoffkosten?
Wasserzähler-Mieten können ja auch umgelegt werden.

Falls nicht, kann die über Contracting erfolgte Modernisierung der Heizung (Niedertemp.-Kessel auf Brennwert-Kessel) als Grundlage für eine Modernisierungs-Mieterhöhung angesehen werden?

Leider gib es hier widersprüchliche Urteile die teilweise schon recht alt sind.
Wie ist der aktuelle Stand der Rechtsprechung?

Freundliche Grüße

1. Juni 2023 | 15:54

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Die von Ihnen zitierte Vorschrift des § 556 c BGB wurde 2013 eingeführt, daher beziehen sich die von Ihnen erwähnten älteren Urteile auf eine andere Rechtslage. Grundsätzlich geht man davon aus, dass sämtliche Kosten der Wärmelieferung von den Mietern getragen werden müssen einschließlich des Mietanteils. Etwas anderes wäre denkbar, wenn manche noch ältere Mietverträge haben, in denen Klauseln im Hinblick auf die damalige Rechtslage aufgenommen sind. Wenn dort also im Mietvertrag ausdrücklich steht, dass der Mieter der Umstellung der Beheizung auf Wärmecontracting zustimmt, im Gegenzug dann aber nicht die Mietkosten tragen muss, sondern nur die Kosten des Betriebes und für den Verbrauch, könnte er sich auf eine derartige Regelung berufen.

Ob Sie in diesem Fall eine Mieterhöhung nach § 559 BGB durchführen können hängt davon ab, ob sie den alten Kessel aufgrund der Energieeinsparverordnung austauschen lassen mussten. In diesem Fall wäre eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555 b Nr. 6 BGB gegeben. Wenn lediglich Primärenergie eingespart wird, also weniger Gas verbraucht wird, ist ein Fall des § 555 b Nr. 2 BGB gegeben. Diese Modernisierungsmaßnahme wird aber in § 559 BGB nicht erwähnt, sodass die Kosten nicht umlegbar sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 1. Juni 2023 | 16:24

Besten Dank für die schnelle Bearbeitung. Falls nur die neue Heiz-Anlage inklusive Wartung gecontracted wird, das Gas jedoch zusätzlich regulär abgerechnet/bezogen wird (also weiterhin freie Wahl des Versorgers), also sog. Anlagen-Contracting, wäre dann trotzdem die Contracting Rate komplett umlegbar oder muss der Mietanteil für die Anlage immer integraler Bestandteil Teil einer Rate für die komplette Wärmelieferung sein?

Viele Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juni 2023 | 16:41

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst weise ich darauf hin, dass nach den Regeln dieses Forums im Wege der Nachfrage lediglich Verständnisfragen zur Ausgangsfrage beantwortet werden können. Sie stellen aber jetzt eine Zusatzfrage. Ich bitte dies bei der Bewertung meiner Antwort entsprechend zu honorieren.

Die Vorschrift des § 556 C BGB dürfte diese Konstellation nicht erfassen. Dann bekommen Sie ja keine Wärme geliefert, sondern würden diese durch den Betrieb der Anlage selbst herstellen. Ich würde dann in diesem Fall davon ausgehen, dass Sie die Investitionskosten entsprechend den Regelungen der Heizkostenverordnung nicht umlegen können, sondern nur die Kosten n gemäß § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung, also ohne die Investitionskosten.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler

Bewertung des Fragestellers 2. Juni 2023 | 10:25

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