Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche im Hinblick auf das Verhalten des Vermieters äußerst wundersam anmutet.
Soweit der Vermieter durch sein Verhalten Ihren Besitz (angemietete Wohnung) stört, was nach Ihrer Beschreibung anzunehmen ist, haben Sie einen sog. Unterlassungsanspruch, welcher sich gerichtlich durchsetzen lässt.
Sollte der Vermieter dann immer noch stören, kann ein Ordnungsgeld gegen Ihn verhängt werden.
Darüberhinaus, könnte das Verhalten des Vermieters auch strafrechtliche Relevanz haben.
Es könnte der Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB
) erfüllt sein, da der Vermieter durch das Bewerfen der Fenster mit Dreck u.ä. Sie nötigen will, die Fenster nicht zu öffenen. Dies aus welchem Grund auch immer.
Ihnen als Mieter steht dieses Recht aber zu.
Es wäre daher zu überlegen, ob Strafanzeige gegen den Vermieter gestellt wird.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Diese Antwort ist vom 16.02.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Danke für Ihre Antwort. Ja, es mutet wundersam an. Unser Besitz (angemietete Wohnung) wird durch das Verhalten gestört. Über eine Unterlassungsklage hatten wir bereits nachgedacht. Ist ein Eilverfahren bei Gericht möglich? Können wir unsere Wohnung verlieren, wenn wir eine Strafanzeige gegen unseren Vermieter stellen? Können wir unsere Wohnung verlieren, wenn wir eine Unterlassungsklage bei Gericht einreichen oder durchsetzen würden. Bisher haben wir uns das Verhalten gefallen lassen, weil wir Angst davor haben, dass wir unsere Wohnung verlieren können, wenn wir bei der Polizei eine Strafanzeige stellen. Wir haben keine Beweise, dass es unser Vermieter war, der unsere Fenster ver- und beschmutzt hat. Wir wissen jedoch, dass er es war. Wie können wir die Verhaltensweisen beweisen? Freundliche Grüße
Ein Eiverfahren wäre möglich, soweit dringende Gründe für eine schnelle Klärung sprechen. Da Sie aber nicht beweisen können, dass der Vermieter tatsächlich der "Täter" ist, rate ich von einem Eilverfahrenab.
Bezüglich der Strafanzeige, sollten Sie den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft lediglich unterbreiten und Anzeige gegen Unbekannt stellen. So vermeiden Sie eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung.
Das Mietverhältnis kann deswegen jedenfalls nicht fristlos gekündigt werden. Wie es sich mit einer fristgemäßen Kündigung verhält, ergibt sich aus Ihrem Mietvertrag.