Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß §§ 35
, 36 InsO
muss Ihr Bruder sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abführen. Hierbei gelten gemäß § 36 Abs. 1 InsO
die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend, die regeln, was bei einer Gehaltspfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändet werden kann.
Gemäß §850 e Nr. 1 S. 1 ZPO
sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitzuberechnen die Beträge, die unmittelbar aufgrund steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Hiermit sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse gemeint. Diesen Beträgen sind aber die Beiträge für eine private Krankenversicherung gleichzustellen, "soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen". Hierbei wird angenommen, dass die Versicherungsbeiträgssätze zur Sozialversicherung als Vergleich herangezogen werden können (Zöller-Stöber, § 850 e ZPR Rn. 1 c).
Wenn also die private Krankenversicherung nicht teurer ist als die bisher gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, mindern die Beiträge zur privaten Krankenversicherung ebenso das pfändbare Einkommen Ihres Bruders. Es kommt bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens somit nicht darauf an, was Ihrem Bruder vom Arbeitgeber überwiesen wird, sondern was ihm von seinem Gehalt nach Steuern, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Krankenversicherung zum Leben verbleibt.
Wenn Ihr Bruder jung und gesund ist, wäre es allerdings denkbar, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung geringer sind als die bisher gezahlten Beiträge zur privaten Krankenversicherung, so dass das pfändbare Einkommen höher wird. In diesem Fall wäre es denkbar, dass die an den Insolvenzverwalter abzuführenden Summen sich aus diesem Grund erhöhen. Ebenso kann dies im Moment auch deswegen geschehen, weil der Beitragssatz zur Deutschen Rentenversicherung zum Januar 2012 von 19,9 auf 19,6 gesenkt worden ist.
Es könnte also sein, dass Ihr Bruder im Ergebnis mehr an den Insolvenzverwalter zahlt, weil sein Nettogehalt aufgrund der geringeren Abzüge steigt. Er hätte dann aber immer noch mehr Geld in der Tasche als vorher.
Jedenfalls sollte Ihr Bruder aber den Wechsel mit Arbeitgeber und auch dem Insolvenzverwalter besprechen bzw. dies jedenfalls anzeigen, damit keine Unstimmigkeiten auftreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 13.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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