Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei meiner Antwort unterstelle ich, dass die Wahl der Steuerklassen III und V ohne sachlichen Grund im Sinne der Rechtsprechung des BGH erfolgte (Urteile vom 03.07.2008, IX ZB 65/07
und vom 05.03.2009, IX ZB 2/07
). Daher verweise ich nur kurz auf das Urteil des LG Dortmund vom 23.03.2010, 9 T 106/10
, wonach die Wahl der Steuerklassen III und V bei erheblichen Einkommensunterschieden zulässig ist, wenn diese dazu führt, dass das Ehepaar monatlich mehr Einkommen zur Verfügung hat, ohne dass sich die Jahressteuerlast insgesamt ändert. Ein Ehepaar muss sich also nicht auf die Steuerklasse IV/IV verweisen lassen, wenn das nur dazu führt, dass eine hohe Steuererstattung entsteht. Ggf. macht es vor diesem Hintergrund Sinn, die alternativ angefallenen Steuern von einem Steuerberater nachrechnen zu lassen.
Ihr Problem ist vielmehr, dass Ihr Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahren nicht selbst die Steuererklärungen abgegeben hat, wozu er verpflichtet gewesen wäre, sondern diese lästige Arbeit durch Sie hat erledigen lassen. Zudem hat er während der inzwischen vermutlich eingetretenten Wohlverhaltensphase Ihre Steuerklärungen weiter zur Kenntnis genommen, ohne sich zu beschweren, und konfrontierte Sie jetzt im Nachhinein mit einer hohen Forderung.
Zu bedenken ist, dass Sie sich auf schwierigem Terrain bewegen, da Ihnen eine sog. Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werdne könnte, wenn Sie eine Zahlung verweigern, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Sie wären Ihre Schulden also nicht los. Außerdem könnte eine gewährte Verfahrenskostenstundung widerrufen werden. Vor diesem Hintergrund ist eine Weigerung, die EUR 6.000,00 zu bezahlen, riskant.
Die Insolvenzgerichte, die über die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu entscheiden haben, nehmen solche Versäumnisse des Insolvenzverwalters nach meiner Erfahrung üblicherweise nicht zum Anlass, den Schuldnern Forderungen zu erlassen. Da ich Ihnen stets den sichersten Weg weisen muss, sollten Sie vor dem Hintergrund der anderweitig drohende Obliegenheitsverletzung den Betrag entrichten. Was Ihnen der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder aber vor dem Hintergrund der eigenen Versäumnisse einräumen müsste, wäre eine Ratenzahlung.
Ich bedaure, keinen besseren Bescheid geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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