Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Generell sollte man nicht vergessen, dass das Zusammenleben in einer WEG nach dem Gesetz der gegenseitigen Rücksichtnahme verlangt (§ 14 Nr. 1 WEG
).
Pauschal kann man daher die gestellten Fragen nicht beantworten, aber ich versuche, sie für Sie so deutlich wie möglich zu beantworten.
Die WEG-Versammlung kann mit Stimmenmehrheit beschließen, dass die zukünftige Anschaffung von Haustieren zum Beispiel vom der Zustimmung des Verwalters und/oder des Beirats oder der Versammlung abhängt. Ein generelles Verbot darf davon nicht umfasst sein, da zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum die Möglichkeit zur Tierhaltung nicht gehört. (OLG Saarbrücken, Az.: 5 W 365/98
– 105)
Für ein Haltungsverbot benötigt man vorher wohl eine Abmahnung (Unzuträglichkeitshinweis) o.ä, damit man wirksam ein Verbot aussprechen kann.
Denn es ist entschieden worden, dass Eigentümer einer WEG nicht einheitlich beschließen können, dass das Halten von Haustieren generell verboten sein soll. Ein Eigentümer darf nicht schlechter als ein Mieter gestellt sein. Das Landesgericht Berlin (Az.: 24 W 267/91) sieht darin eine unzulässige Beschränkung der Persönlichkeitsrechte.
Ein eben solcher Beschluss sollte umgehend angefochten werden.
Wie erfolgreich so etwas ist, ist immer von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Mit dem jetzigen Informationsstand sollte der Beschluss jedoch erfolgreich angefochten werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
25.05.2020
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19:29
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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