Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Beschluss, der sich gegen Sie und die konkrete Katzenhaltung Ihrer Mieterin richtet, ist mindestens rechtswidrig. Entweder es wird ein allgemeiner Beschluss bzgl. Tierhaltung gefasst oder es wäre eine unverhältnismäßige Benachteiligung Ihrer Eigentumsposition.
Darüber hinaus kann die Eigentümergemeinschaft über einen Mehrheitsbeschluss nach § 15 Abs. 2 WEG
eine Haustierhaltung nicht generell verbieten. Ein derartiger Beschluss ist wegen Eingriffs in den Kernbereich des Sondereigentums nichtig.
Hat der Mehrheitsbeschluss ein Verbot der Hunde- und Katzenhaltung zur Grundlage ist dieser rechtswidrig und somit anfechtbar. Im Falle einer Klageerhebung Ihrerseits werden solche Beschlüsse sodann in aller Regel für unwirksam erklärt werden.
Sie können den Beschluss fristwahrend innerhalb eines Monats anfechten.
Sollten Sie den Beschluss aufrecht halten wollen, wäre die Änderung bzgl. der Tierhaltung der Mieterin mitzuteilen. Allerdings dürfte eine Versagung der Katzenhaltung ggü. der Mieterin problematisch werden, da eine Tierhaltung per Mietvertrag nicht ausgeschlossen war. Es besteht daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass im Falle eines Rechtsstreits das angerufene Gericht der Mieterin Recht geben würde, dass diese Ihre Katze behalten darf (eben weil diese nicht mit einer solchen nachträglichen Veränderung der Rahmenbedingungen des Mietverhältnisses rechnen konnte und musste).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 10.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
18.04.2017 | 09:58
Sehr geehrter Herr Dr. Traub,
danke für die Erläuterung. Ich habe dazu folgende Rückfrage:
Kann die Anfechtung des Beschlusses gegenüber dem Hausverwalter erfolgen oder muß/sollte die Anfechtung beim Amtsgericht erfolgen (ist eine Klage / Anfechtungsklage damit geboten)?
Danke.
Freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.04.2017 | 10:02
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
gerne will ich Ihre Nachfrage beantworten.
der Beschluss ist beim zuständigen Amtsgericht in Form einer Anfechtungsklage anzufechten. Dies ergibt sich aus den §§ 43
, 46 WoEigG
.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-