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WEG: Hausverwaltung verbietet Kontakt der Mit-Eigentümer für Verkaufszwecke

3. März 2022 17:43 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo,

ich bin Besitzer einer Eigentumswohnung in einer 180 Einheiten großen Anlage / WEG in München. Als privater Besitzer (nicht gewerblich) hab ich Interesse, zu sehen ob irgendein anderer Eigentümer mir ggf. seine Wohnung verkaufen möchte. Zu diesem Zweck hab ich die Hausverwaltung um eine Adressliste der anderen Eigentümer gebeten (nur postalische Adressen, wozu sie ja verpflichtet sind).

Die Hausverwaltung hat mir diese Liste auch geschickt, allerdings mit dem Hinweis "unter der Maßgabe, daß Sie die anderen Eigentümer nicht wegen eines möglichen Verkaufs anschreiben".

Darf mir die Hausverwaltung den Kontakt der anderen Eigentümer zum Zweck des potenziellen Verkaufs verbieten? Irgendeine rechtliche Konsequenz zu erwarten?

Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Lindberg

3. März 2022 | 19:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nein, eine solche Einschränkung kann die Hausverwalter bei Erfüllung ihrer Pflicht zur Herausgabe der Eigentümerliste nicht bindend erklären. Denn diese Herausgabepflicht besteht unabhängig von einem berechtigten (oder unberechtigtem) Interesse des anfordernden Miteigentümers. Inwieweit Sie die datenschutzrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Voraussetzungen zur rechtmäßigen Nutzung der Daten beachten, liegt allein in Ihrer Verantwortung und entzieht sich dem Regelungsbereich der Hausverwaltung.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

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