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Vorzeitige Beendigung Elternteil wegen Ablehnung Teilzeitantrag

31. August 2016 16:37 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
Ich befinde mich seit August 2015 in Elternzeit bis August 2017 - Elterngeldbezug besteht seit Mitte August 2016 nicht mehr.
Wie schon beim Elternzeitantrag letztes Jahr angekündigt, wollte ich innerhalb der Elternzeit teilzeit arbeiten, konnte den eigentlichen Antrag aber erst nach Klärung wg. Kindertagesstätte mit Beginn der Teilzeitarbeit ab 1. Oktober stellen.
Dieser wurde nun durch den Arbeitgeber abgelehnt, mit der Begründung, dass meine Aufgaben inzwischen auf mehrere Arbeitnehmerinnen umverteilt wurden und diese sonst ihre Stunden reduzieren müssten.
Wir sind auf das Einkommen jedoch angewiesen, da wir nun die Kinderkrippe zahlen müssen und bei mir außerdem eine erneute Schwangerschaft besteht, und ich ja für einen erneuten Elterngeldbezug dann ein paar Monate Leerrunden haben würde.
Wäre somit der Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit gerechtfertigt? Was wäre wenn mein Frauenarzt aufgrund psychischer Belastung ein Beschäftigungsverbot ausstellen würde?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!

31. August 2016 | 17:15

Antwort

von


(363)
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann die Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Bei einer erheblich gefährdeten wirtschaftlichen Existenz der Eltern kann der Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Ob hier die von Ihnen genannten Gründe ausreichen, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Dass Ihnen „Leerrunden" drohen ist meines Erachtens kein solcher Grund. Vielmehr ist es auch nicht unüblich, dass während der Elternzeit ein zweites Kind geboren wird.

Gem. § 16 Abs. 3 S. 3 ist es zudem zulässig, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um eine bezahlte Freistellung während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt zu erlangen. In diesem Fall „soll" die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Nicht ausreichend hierfür ist aber ein Beschäftigungsverbot durch den Frauenarzt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Johannes Kromer

ANTWORT VON

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