Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich sind sie als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren nicht verpflichtet irgendwelche Angaben zur Sache zu machen. Lediglich zu Ihrer Person (Name, Geburtstag, etc. ) müssen Sie Auskunft erteilen.
Einer Ladung der ermittelnden Polizeibeamte zur Vernehmung müssen Sie ebenfalls keine Folge leisten.
Es ist Ihnen dringen anzuraten zunächst keine Angaben zu machen. Sie sollten einen strafrechtlich orientierten Kollegen vor Ort aufsuchen. Dieser wird sodann Akteneinsicht nehmen und danach anhand der Ermittlungsakte das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.
Es sei noch angemerkt, dass es für die Kontoeröffnung einer Legitimation bedarf. Insofern dürfte es nicht weiter schwierig sein, den Inhaber des für die Betrugshandlungen verwendeten Kontos zu ermitteln.
Dies könnte Sie natürlich auch entlasten.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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danke für die schnelle antwort.
aber ist es nicht so das die sache do recht eindeutig ist?also das konto das mir gar nicht gehört und die tatsache des falschen wohnortes sowie das falsche geburtsdatum bei der kontoeröffnung.soweit ich weis muss man doch um ein konto zu eröffnen auch den schufa eintrag usw abfragen und eine kopie das ausweis machen?doch sicher auch bei der postbank.dann wäre die sache doch klar.der polizist meinte zu mir heute das ich erst mal keinen anwalt nehemen solle.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in).
Wie ich bereits oben erwähnte bedarf es zur Kontoeröffnung einer Legitimation. Der von Ihnen angeführte Personalausweis wird hierzu verwendet.
Schon alleine aufgrund dieser Tatsache könnte bereits erheblicher Zweifel an Ihrer Täterschaft bestehen, wenn das Konto von einer Ihnen unbekannten Person eröffnet wurde (gleicher Vor- und Nachname).
Es ist schön, dass die Ermittlungsbeamte der Polizei Ihnen vom Gang zum Anwalt abraten. Allerdings sollten sie auf diesen "Tipp" nicht allzuviel Wert legen. Sind Sie in dem Verfahren Beschuldigte(r), sollten Sie grundsätzlich keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht abgeben. Daher rate ich Ihnen, sofern die Beamte Sie vernehmen wollen, die Aussage zu verweigern und lieber einen Anwalt aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai