Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Es ist zu erwarten, dass Sie zum unentschuldigten Fernbleibens der Hauptverhandlung befragt werden, als auch möglicherweise nochmals zum Tatvorwurf, wobei letzteres eher unwahrscheinlich erscheint, da ja zwischenzeitlich Anklage gegen Sie erhoben wurden ist und das Ermittlungsverfahren demzufolge abgeschlossen ist.
Die Tat kann Ihnen immer noch vorgeworfen werden, da Sie ja auch weiterhin angeklagt sind, und das Verfahren gegen Sie weder durch eine Einstellung, Freispruch oder Verurteilung abgeschlossen ist.
Selbst wenn Ihre Freundin die Tat eingeräumt hat, kommt noch eine Mittäterschaft oder Beihilfe zum Betrug in Betracht, da Ihr Konto dazu verwendet wurde.
Insofern kann jedoch eine abschließende Beurteilung nicht erfolgen, da nicht eindeutig feststeht, ob Ihre Freundin lediglich die Tat, die sie begangen hat eingeräumt hat, oder aber ob sie die Begehung der Tat als Alleintäter eingeräumt hat und mitteilte, dass Sie keine Kenntnis darüber hatten.
Die Vorladung ist weder Haftbefehl noch Vorführbefehl, da diese durch einen Richter angeordnet werden müssen.
Sie sollten jedoch den Termin zur Vorladung bei der Polizei wahrnehmen, da anderenfalls zu erwarten ist, dass als nächstes ein Vorfühl- bzw. Haftbefehl gegen Sie erlassen wird um ein Erscheinen Ihrerseits zu gewährleisten.
Sie sollten die tatsächlichen Gründe Ihres Fernbleibens zur Hauptverhandlung mitteilen, also dass Sie vom Termin zur Hauptverhandlung auf Grund Ihrer hier dargelegten Gründe keine Kenntnis hatten.
In diesem Fall ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie durch die Polizei vorläufig festgenommen werden.
Es gilt vielmehr die Gründe Ihres Fehlens in der Hauptverhandlung festzustellen.
Sofern kein Haftbefehl oder Vorführbefehl vorliegt ist nicht davon auszugehen, dass eine Festnahme erfolgt.
Da kein Haft- oder Vorführbefehl vorliegt gibt es auch keine Probleme bei der Aus- und Einreise am Flughafen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt