Sehr geehrter Ratsuchender,
zum Erscheinen verplichtet sind Sie sowohl als Zeuge als auch als Beschuldigter nur, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Richter geladen werden. Eine solche Ladung muß einen Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des unberechtigten Ausbleibens enthalten (Ordnungsgeld, zwangsweise Vorführung), wenn diese später rechtmäßigerweise erfolgen sollen.
Falls Sie befürchten, sich durch Ihre Aussage selbst zu belasten, steht Ihnen ein Auskunftsverweigerungrecht nach § 55 StPO
zu. Danach kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst in die Gefahr bringt, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Es ist ohne Bedeutung, daß Sie wegen einer anderen Sache vorbestraft sind. Es ist eher unwahrscheinlich, daß dies den Polizeibeamten bekannt ist, die Sie zu vernehmen beabsichtigen.
Nur dem Beschuldigten steht das Recht der Anwesenheit eines Verteidigers bei der Vernehmung zu.
Sie müssen der Ladung von der Polizei daher keine Folge leisten. Da die Situation für Sie sehr belastend zu sein scheint, könnten Sie sich trotzdem bei der Polizeidienststelle melden und den Beamten erklären, daß Sie nicht zu erscheinen beabsichtigen. Diese werden Ihre Entscheidung sicherlich akzeptieren und Sie werden wieder ruhig schlafen können.
Mit freundlichen Grüßen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 01.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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