Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und Ihrer Schilderung des Sachverhaltes gerne wie folgt:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie Waren im Internet gekauft - ohne daß Sie diese jemals bezahlen wollten. Das erfüllt (zumindest nach dem, was Sie geschildert haben) strafrechtlich betrachtet den Tatbestand des Eingehungsbetruges, strafbar gemäß § 263 StGB
.
Wenn Sie nicht bestreiten, die Taten begangen zu haben, sollten Sie bereits bei der Polizei ein Geständnis ablegen. Davor brauchen Sie keine Angst zu haben, auch Polizisten sind "nur" Menschen. Sie werden Sie zu Ihren Personalien und zum Tatablauf befragen und ein Protokoll darüber anfertigen.
Die Polizei wird die Sache dann an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten. Ab dem Zeitpunkt sollten Sie versuchen - eventuell mit der Unterstützung eines Rechtsanwaltes - dort eine Einstellung des Verfahrens zu bewirken. Je nachdem, in welchem Umfang und über welche Zeit hinweg Sie Waren bestellt und nicht bezahlt haben, kann das jedoch schwierig werden. Sie könnten aber zum Beispiel anbieten, Ihre Schulden zu begleichen, auf Ihren stabilen Lebenswandel hinweisen und auf alles, was für Sie und Ihre positive Entwicklung spricht.
Ich kann Ihnen gerne während des Verfahrens behilflich sein - eine räumliche Distanz steht einer Mandatserteilung dank Telefon und E-Mail nicht im Wege. Wenn Sie mich direkt kontaktieren möchten, finden Sie unten Kontaktdaten.
Ich hoffe, konnte Ihnen helfen. Sollten Fragen offen geblieben sein, können Sie die kostenlose Nachfrage-Funktion in diesem Forum nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Palmberger
Diese Antwort ist vom 15.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Frau Palmberger,
in der Vorladung steht Betrug nach § 261. Ich weiß nicht um was es sich handelt und bin nun unsicher ob ich nicht zu dem Vorgang schweigen sollte um nicht schlafende Hunde zu wecken? Ich habe vor mir einen Anwalt zu nehmen der für mich Akteneinsicht nimmt.
Was denken sie?
Bei § 261 StGB
handelt es sich um Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte. Die Vorschrift können Sie durch Anklicken oben sehen.
Wenn in dem Schreiben zusätzlich von "Betrug" die Rede ist, wird es sich wahrscheinlich um einen Druckfehler handeln.
Bei der Vernehmung wird Ihnen die Polizei zu Beginn sagen, welchen Taten genau Ihnen zur Last gelegt werden. Nur zu diesen Taten, die Sie eingestehen, sollten Sie sich auch äußern.
Um sicher zu gehen, ist Akteneinsicht zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Palmberger