Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Fragestellung, ich darf die von Ihnen aufgeworfenen Fragen folgendermaßen beantworten:
zu 1. Tatsächlich haben Sie hier damit zu rechnen, dass die von Ihnen getätigten Angaben zum Besitz verwertet werden können. Etwas anderes gilt lediglich für den Fall, dass Sie nicht vernehmungsfähig waren. Die Hürden hierfür sind aber hoch. In der Regel geht Justiz davon aus, dass Sie vernehmungsfähig sind, falls Sie in der Lage waren, die Ihnen gestellten Fragen zu verstehen und freiwillig sowie sachgerecht zu beantworten. Dies scheint vorliegend gegeben gewesen zu sein.
zu 2. Falls Sie die Ecstasy-Tablette lediglich zum unmittelbaren Konsum in der Hand hielten, lag kein strafrechtlich relevanter Besitz im Sinne des BtMG vor. Da Sie die XTC aber zu Hause „in der Hand hielten", dürfte hier ein Freispruch mit der Argumentation des Besitzes zum unmittelbaren Konsum scheitern. Das Gericht wird hier davon ausgehen, dass sich die Ecstasy bereits längere Zeit zuvor in ihrem Besitz befand.
zu 3. Für den Fall, dass Sie keine Voreintragungen in ihrem Erziehungsregister haben, besteht hier durchaus eine relevante Chance auf Einstellung des Verfahrens. Dies liegt aber weniger am fehlenden Nachweis des Besitzes (siehe oben), als vielmehr an der Geringfügigkeit des Besitzes von lediglich einer Ecstasypille. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass auch bei einer Einstellung Ihres Verfahrens nach dem JGG die Fahrerlaubnisbehörde über das Verfahren und dessen Ausgang informiert wird. So Sie die Einnahme der Tablette einräumen, haben Sie mit der Anordnung einer MPU zu rechnen. So Sie das Betäubungsmittel nicht komprimiert haben, kann lediglich ein fachärztliches Gutachten angeordnet werden.
zu 4. In Ihrem Strafverfahren dürfte Dreh- und Angelpunkt Ihre gegenüber der Polizei getätigte Aussage sein. Ohne Kenntnis des genauen Wortlauts bzw. der entsprechenden Protokollierung durch die Polizei kann eine abschließende Strategie nicht bestimmt werden. Ich empfehle Ihnen einen im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen und über diesen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Gerne stehe auch ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung. Nach Kenntnis der Ermittlungsakte können verschiedene Strategien gegeneinander abgewogen und die für sie beste Variante bestimmt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bei etwaigen Rückfragen zur ursprünglichen Beantwortung Ihrer Fragestellung ebenso wie zur Übernahme Ihrer Strafverteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail: