Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte Ihnen diese wie folgt:
Meines Erachtens sollten Sie in dem vorliegenden Fall Einspruch einlegen. Angesichts der Tatsache, dass es sich lediglich um eine kleine Menge Marihuana (weiche Droge, hier wohl zum eigenen Konsum) handelt, und Sie bislang nicht vorbestraft sind, halte ich hier zumindest eine Einstellung nach § 153a StPO
gegen Verhängung einer moderaten Geldauflage oder eine solche nach § 31a BtMG
für ein realistisches Verteidigungsziel.
Ob hier auch ein Freispruch möglich ist, kann ohne Kenntnis der Ermittlungsakte und insbesondere der Angaben Ihres Bekannten sowie des Betäubungsmittelhändlers sowie der Polizisten nicht beurteilt werden. Zwar haben Sie mitgeteilt, dass Ihr Bekannter das Marihuana herausgegeben und ein Geständnis abgegeben hat. Allerdings ist unbekannt, welche Angaben die Polizei hierzu notiert hat. Auch die weiteren Aussagen – insbesondere des Verkäufers des Cannabis – liegen derzeit nicht vor.
Um hier letztenendes Klarheit zu bekommen, sollten Sie einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung betrauen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bei etwaigen Verständnisproblemen zur ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Antwort
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