Mir ist bekannt das Immobilien nur durch einen notariellen Vertrag veräußert werden koennen.
Mir will jemand meine (es handelt sich um einen Lebensmitteldiscountmarkt, der dort eine Filiale bauen will) Immobilie abkaufen. Ist es moeglich, dass man bei den vorhergehenden Verhandlungen schon einen Vorvertrag abschließt, der einem schließlich doch zum Verkauf der Immobilie oder etwas aehlichem verpflichtet oder kann man aus einem Vorvertrag immer wieder austeigen oder beduerfen Vorverträge bei Immobilien auch der notariellen Beurkundung?
Der Sachverhalt ist so: Der Kaufinteressent verhandelt mit 3 Personen und ich bin allein bei den Verhandlungen. Wenn von der Gegenseite also fälschlicherweise behauptet wuerde, es sei ein Vorvertrag abgeschlossen worden, koennte ich das ja ggf. nicht widerlegen, weil mir die Zeugen fehlen.
Sollte es moeglich sein, dass im mich in diesen Vorverhandlungen schon auch ohne notarielle Beurkundung zum Verkauf oder aehnlichem verpflichten kann, wuerde ich lieber noch Zeugen hinzuziehen. Was koennen Sie mir hier raten?
Kommen als Zeugen auf meiner Seite auch Familienangehoerige in Frage? Ich habe gehoert, dass nahe Familienangehoerige als Zeugen bei Gericht gar nicht oder weniger zaehlen als andere Zeugen?
Ein Vorvertrag, der auf die Übertragung oder den Erwerb eines Grundstücks gerichtet ist, bedarf für seine Wirksamkeit stets der notariellen Beurkundung. Ein unwirksam geschlossener Vorvertrag kann nur durch Abschluss eines notariell beurkundeten Hauptvertrages geheilt werden.
Diese Voraussetzung liegt in Ihrem Fall nicht vor, so dass insgesamt ein unwirksamer Vorvertrag vorliegt.
Allerdings stellt sich hier auch die Frage, ob denn tatsächlich aufgrund der vorhergehenden Verhandlungen breits von einem Vorvertrag gesprochen werden kann. Denn Verhandlungen können nicht vorschnell einem Vorvertrag gleichgestellt werden.
Auch ein Vorvertrag setzt wie ein Hauptvertrag einen Bindungswillen der Parteien voraus und die Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestandteile wie Kaufpreis etc.
Im Übrigen eignen sich Verwandte eher weniger als Zeugen, da sie durch die familiere Verbundenheit zur Partei oftmals weniger glaubwürdig sind. Die Beurteilung steht jedoch im Ermessen des Richters.