Sehr geehrter Fragensteller,
im Regelfall reicht es gerade noch aus so viele Personen zu wählen, wie laut Satzung für die Vertretungsberechtigung des Vereines nach außen laut Satzung notwendig sind. Das ergibt sich aus Ihren Zitaten nicht.
Die anderen Posten müssen dann aber dringend nachbesetzt werden.
Es könnte sonst zu Problemen mit dem Registergericht kommen.
Der sauberste Weg wäre sicher der über § 29 BGB:
"Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt."
Eine Personalunion ist nur möglich, wenn dies die Satzung nicht verbieten und sich dies auch nicht sachlogisch widerspricht.
Der Vorsitzende kann z.B. nicht Schatzmeister sein. Wie auch nicht der erste Vorsitzende zugleich der zweite.
Vertiefend zu der überaus komplexen Thematik:
https://www.iww.de/vb/archiv/personalunion-im-vorstand-wann-kann-eine-person-mehrere-vorstandsaemter-bekleiden-f18327
Der sicherer Weg ist sicher stets (!) der über § 29 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
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