Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
ich verstehe Ihren Vortrag so, dass zunächst ein Strafbefehl gegen C ergangen ist, gegen welchen Sie Einspruch eingelegt hat. Im anschließenden verfahren vor dem Amtsgericht ist es dann zu einer Hauptverhandlung gekommen und C wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wurde nun seitens der C Einspruch eingelegt.
Wenn Sie angeben, C würde nun „auf Blöd“ machen, bedeutet dieses, dass Sie sich darauf beruft, entweder schuldunfähig gem. § 20 StGB
, oder vermindert schuldfähig gem. § 21 StGB
zu sein. Hierzu im Einzelnen:
Nach § 20 StGB
handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die von Ihnen angesprochene Schizophrenie gehört grundsätzlich zu der Gruppe der krankhaften seelischen Störung. Ob jedoch hier auf Grund der Schizophrenie auch eine Unfähigkeit bestand, das Unrecht der Tat einzusehen, lässt sich von außen nicht beurteilen. Hierfür wäre es notwendig, ein entsprechendes Gutachten über den Gesundheitszustand der C einzuholen, was das Gericht im Zweifelsfall auch machen wird. Für den Fall der Schuldunfähigkeit könnte die C tatsächlich nicht strafrechtlich belangt werden.
Sollte die Fähigkeit der C, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln auf Grund der Schizophrenie bei der Begehung erheblich vermindert gewesen sein, wäre die Strafe gem. § 20 StGB
abzumildern. Eine solche verminderte Schuldfähigkeit hätte also lediglich Auswirkungen auf das Strafmaß. Eine Verurteilung kommt dennoch in Betracht.
Zivilrechtlich, also wegen des Schmerzensgeldes, kommt es nicht auf die strafrechtliche Schuldfähigkeit, sondern auf die Deliktsfähigkeit an. Gem. § 827 S. 1 BGB
ist u. a. derjenige für den Schaden nicht verantwortlich, der einem anderen eine Schaden in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit zufügt. Eine bloße Minderung führt nicht zum Ausschluss. Beweispflichtig ist derjenige, der sich auf diesen Ausschlussgrund beruft, also bei C. Auch hier ist eine Einschätzung der schwere der Krankheit der C nicht möglich. In einem Zivilprozess wird diese wohl ebenfalls nur durch ein Gutachten erfolgen können.
Hinzuzufügen ist noch, dass die jeweiligen Gutachten von gerichtlich bestellten Gutachtern erstellt werden, welche unparteiisch begutachten müssen.
Für das geltend gemachte Schmerzensgeld ist es dem A schon wegen der Waffengleichheit anzuraten, sich einen Anwalt zu nehmen, gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung. Wegen möglicher Kosten bitte ich Sie gegebenenfalls, vorab Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Fällt es jedoch dem Gericht nicht auf, daß C erst auf völlig normal macht und dann bei der Berufung auf schuldunfähig?Ist dann für C ein Freibrief für alles, weil sie Schizophren zeitweise ist....
Trotzdem Danke,
MfG
Shipman
Sehr geehrter Fragesteller,
In einer Berufungsverhandlung wird die beweisaufnahme erneut stattfinden. Grundlage für das Urteil ist das, was in der Hauptverhandlung erörtert wird. Sofern dort die Schuldfähigkeit problematisiert wird, ist dieses ungeachtet des erstinstanzlichen Verfahrens zu berücksichtigen.
Eine geistige Krankheit ist aber sicherlich kein Freibrief für alles, da der Zusammenhang mit der mkonkreten tat feststehen muss. Zudem besteht für das Gericht unter bestimmten Umständen auch die Möglichkeit, statt der Strafe eine Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus anzuordnen. Die hierbei notwendigen Voraussetzungen finden sich in § 63 StGB
(at jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.).
Ich hoffe Ihnen eine weitere Orientierungshilfe gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-