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Vorraussetzungen für Besteuerung in der Schweiz bei Wohnsitz in CH und D

12. Januar 2015 01:55 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban

Hallo,

Ich werde im April eine Arbeitsstelle in der Schweiz antreten.
Meine Famile und ich wohnen in Deutschland und haben vor diesen Wohnsitz zu behalten. Nur ich werde unter Woche in die Schweiz pendeln.
Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein, damit mein gesamtes Einkommmen in der Schweiz versteuert wird und nicht in Deutschland?

Danke und Gruß

Eingrenzung vom Fragesteller
12. Januar 2015 | 07:58

Sehr geehrter Fragesteller,

nach dem DBA Deutschland Schweiz hat grundsätzlich der Staat das Besteuerungsrecht, in dem Sie arbeiten.

Als Ausnahme ist dort geregelt, wenn Sie Pendler von Deutschland aus sind.

Fahren Sie regelmäßig von Ihrem deutschen Wohnort zur Arbeitsstätte in die Schweiz sind Sie sogenannter Grenzgänger iSd der Vorschriften, insbesondere des Art. 15a DBA Deutschland Schweiz. Dann verbleibt das Besteuerungsrecht bei Deutschland.

Das ist aber nicht der Fall, wenn Sie in der Schweiz mehr als 60 Tage übernachten. Dann verbleibt das Besteuerungsrecht in der Schweiz.

Es gelten jedoch für besondere Arbeitssituationen wie Rufbereitschaft besondere Auslegungen.

Können Sie diese Voraussetzungf erfüllen, so erklären Sie diese Situation Ihrem Arbeitgeber und schweizerischen Steuerverwaltung.

Sie geben für das Jahr 2015 auch eine Steuererklärung ab. In Deutschland versteuern Sie im Jahr 2015 nur das Gehalt bis zum Wegzug, das Einkommen aus der Schweiz wird beim Steuertarif berücksichtigt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine Rückfrage stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

Rückfrage vom Fragesteller 15. Januar 2015 | 09:57

Hallo,

vielen Dank für die Antwort!
Werden bei der 60-Tage Regel nur die Tage in der Schweiz besteuert, die ich tatsächlich dort verbringe oder das gesamte Einkommen? Wenn ja, dann im Arbeits- oder Wohnsitzkanton?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Januar 2015 | 19:15

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Nachfrage. Wenn die 60-Tage Regel greift, versteuern Sie nur in der Schweiz. Zuständig ist meiner Kenntnis nach das Finanzamt im Wohnsitzkanton.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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