Sehr geehrte Fragenstellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
eine Vornamensänderung kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund hierfür besteht. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihr schutzwürdiges Interesse an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören.
Ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt ist eine Frage des Einzelfalls und kann hier nicht abschließend geklärt werden. Das BVerwG hat jedoch religiöse Gründe schon als wichtigen Grund ausreichen lassen.
Bei dem Alter Ihres Kindes ist aber weiterhin zu beachten, dass bei Kindern, die älter als ein Jahr, aber noch jünger als sechzehn Jahre sind, eine Vornamensänderung nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erfolgen kann.
Die Änderung des Vornamens Ihres Kindes dürfen Sie aufgrund Ihrer elterlichen Sorge für Ihr Kind beantragen. Nach Ihrer Schilderung haben Sie momentan die alleinige elterliche Sorge, da Ihr Mann nicht mehr auffindbar ist. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung Ihres Mannes nicht. Sollte Ihr Mann wieder „auftauchen“ und gegen die Namensänderung vorgehen wollen, so entscheidet das Gericht über den Vornamen Ihres Kindes.
Die Kosten bei einer Vornamensänderung bewegen sich zwischen 2,50 bis 255, 00 Euro. Sollte der Antrag abgelehnt werden, entstehen für Sie in der Regel Kosten in Höhe der halben Verfahrensgebühr, die aufgrund des Antrags bei der Behörde angefallen sind. Bedenken Sie zudem, dass neben den Kosten für die Namensänderung auch weitere Kosten dadurch anfallen, dass auch andere Dokumente (Führerschein, Pässe etc.) geändert werden müssen.
Ob Sie die Verwaltungskosten zu tragen haben, kann pauschal nicht gesagt werden, da es vom Einzellfall abhängt. Jedenfalls können Sie einen Antrag auf Stundung bzw. Erlass der Kosten stellen. Stellt die Erhebung der Kosten eine für Sie unzumutbare Härte dar, werden die Kosten gestundet oder, wenn das nicht möglich ist, erlassen.
Die Hinzuziehung eines Anwalts ist zwar immer ratsam. In Ihrem Fall reicht es aber aus, wenn Sie sich erst nach Ablehnung des Antrags darüber Gedanken machen. Zuvor können Sie den Antrag alleine ausfüllen und bei der zuständigen Behörde einreichen.
Sollten Sie einen Anwalt einschalten wollen, sollten Sie sich vorher erkundigen, ob Sie für diese Angelegenheit Beratungshilfe erhalten. Beratungshilfe können Sie bei dem für Ihren Ort zuständigen Amtsgericht beantragen.
Zu Ihrer Frage, ob die gleiche Person über Ihren Antrag entscheidet, bei der Sie diesen abgeholt haben, kann hier keine Aussage getroffen werden. Die Entscheidungsbefugnis richtet sich nach einem internen Geschäftsplan der Behörde.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Zu meiner Frage Nr.1 bzw. Ihre Antwort,
der Vater meines Sohnes ist auffindbar, allerdings ist mein Kind unehelich.
Kann ich trotzdem ohne die Zustimmung des Vaters den Vornamen ändern? (wie schon erwähnt mein Sohn trägt meinen Nachnamen)
Sehr geehrte Fragenstellerin,
die Möglichkeit der Vornamensänderung ergibt sich für Sie aus der elterlichen Sorge für Ihr Kind. Eltern, die miteinander verheiratet sind haben grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht. In Ihrem Fall bestand zur Zeit der Geburt Ihres Kindes jedoch keine Ehe.
Ist dies der Fall so steht den Eltern die elterliche Sorge nur gemeinsam zu, wenn die Eltern entweder erklärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder wenn eine spätere Heirat folgt.
Sollte dies in Ihrem Fall nicht geschehen sein, haben Sie allein die elterliche Sorge für Ihr Kind und können damit ohne die Zustimmung des Vaters des Kindes die Vornamensänderung beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)