Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit über die Beschwerde bereits entschieden wurde, kann nachträglicher Sachverhalt nicht mehr berücksichtigt werden, da er verspätet ist.
Man kann darüber nachdenken, ein neues Verfahren beim Betreuungsgericht zu starten, de neuer Sachvortrag gegeben ist, der im ersten Verfahren noch nicht berücksichtigt wurde.
Zudem kann man jederzeit Strafantrag stellen, wenn keine Berechtigung zur Vermögenssorge vorhanden war.
Ich würde empfehlen, den Beschluss des LG München I prüfen zu lassen (ggf. ist eine Rechtsbeschwerde noch möglich), die Strafbarkeit der nachweisbaren schädigenden Handlungen und mitunter die Möglichkeit eines erneuten Verfahrens gegen den Bruder.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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