Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Der beste Fall wäre nach Ihrer Sachverhaltsschilderung eine Einstellung des Verfahrens ohne Geldauflage (§ 153 StPO
), der schlimmste Fall eine Anklage mit folgender Hauptverhandlung. Was in Ihrem Fall am wahrscheinlichsten ist, lässt sich nur mit Aktenkenntnis sagen.
2. Grundsätzlich ist ratsam, zunächst zu schweigen und über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen. Ich gehe nach Ihren Schilderungen allerdings davon aus, dass Sie sich einen Rechtsanwalt nicht leisten könnten. In Ihrem Fall könnte es sinnvoll sein, den Termin wahrzunehmen und sich zu entschuldigen und die Umstände (fehlendes Einkommen) zu erklären.
3. Diese Frage lässt sich ohne genauere Kenntnis nicht beantworten.
Davon ausgehend, dass Sie strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind, gehe ich davon aus, dass auch im schlimmsten Fall (einer Verurteilung) kein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis erfolgt.
Sofern im Bundeszentralregister noch keine Eintragungen vorliegen, wird eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen.
Im besten Fall würde - wie oben beschrieben - die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Geldauflage einstellen. Allerdings ist eher eine Einstellung mit Geldauflage oder eine kleine Geldstrafe wohl wahrscheinlicher. Die Höhe orientiert sich dabei an Ihrem Einkommen.
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Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Alexandra Braun
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