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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage:
"Wie setzt sich also dieses Strafmaß zusammen?"
Die Zusammensetzung der Strafe müsste sich eigentlich aus dem "Beschluss" des Gerichts ergeben. Ich nehme an, dass es sich dabei um einen Strafbefehl handelt. Darin ist angegeben, weswegen Sie verurteilt werden und in welcher Höhe.
Dies steht meist am Ende in Fettdruck.
Die Tagessatzanzahl ist die eigentliche Geldstrafe, die Höhe der Tagessätze (hier 10 €) orientiert sich nach Ihrem Einkommen. Offensichtlich ging das Amtsgericht hier von einem monatlichen Nettoeinkommen von 300 € aus. Nach Ihrer Schilderung sind Sie hiermit also gut davon gekommen.
Frage:
"Kann ich das Strafmaß noch beeinflussen, denn schließlich war es keine mutwillige Körperverletzung."
Sie haben die Möglichkeit, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Dies müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls tun. Es wird dann zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht kommen und Sie können sich dort selbst oder durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen.
Eine detaillierte Einschätzung bzw. Handungsempfehlung kann nur bei Kenntnis des Strafbefehls und der zugrundeliegenden Ermittlungsakte abgegeben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mathias Grasel
Fachanwalt für Strafrecht
Nachfrage vom Fragesteller
23.11.2014 | 23:39
Guten Abend Herr Grasel,
bestimmt habe ich mich missverständlich ausgedrückt bzgl. des Strafmaßes. Mir ging es bei der Frage darum wie sich die Anzahl der Tagessätze, hier 40 Tagessätze, zusammensetzen. Es erscheint mir ein recht hohes Strafmaß, dafür dass ich nicht vorbestraft bin.
Desweiteren wäre es nett wenn Sie die letzte Frage im Text noch beantworten könnten, inwieweit die mir zugefügten Verletzungen zu meinen Gunsten genutzt werden können?
Nochmals vielen Dank.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.11.2014 | 12:51
Nach Ihrer Schilderung müssten Sie wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB) sowie fahrlässiger Körperverletzung (§229 StGB) verurteilt worden sein. Hierfür sieht das Gesetz jeweils Freiheitsstrafe von bis zu einem bzw. drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Da hier wohl eine tateinheitliche Begehungsweise vorlag wird nur eine einheitliche Strafe ausgesprochen, also nicht getrennt für die beiden verwirklichten Delikte.
Die Höhe von 40 Tagessätzen orientiert sich dabei durchaus in einem normalen Bereich für derartige Delikte. Ich finde diese Strafe weder offensichtlich zu hoch oder zu niedrig.
Im Übrigen können Sie sich auch bei einer erstmaligen Verurteilung zu 40 Tagessätzen nach wie vor als "nicht vorbestraft" bezeichnen, da Ihr Führungszeugnis nach wie vor keinen Eintrag enthält. Dies geschieht erst bei einer erstmaligen Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen.
Frage:
"Spielt es eine Rolle, dass ich ebenfalls Verletzungen davon getragen habe?"
Diese Verletzungen kamen wohl bei Ihrer vorläufigen Festnahme durch die Kontrolleure zustande. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass Ihre Strafe sich verringert, wenn dieser Umstand berücksichtigt wird. Allein darauf würde ich also keinen Einspruch stützen.