Sehr geehrter Fragesteller,
eine Bestrafung bei einer Verurteilung wegen Betruges kann von einer Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mit bzw. ohne Bewährung liegen. Bei einer Veruteilung wegen einer Beförderungserschleichung (Schwarzfahrt) reicht der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu einer einjährigen Freiheitsstrafe.
Der Richter entscheidet anhand vieler verschiedener Faktoren welchen Strafrahmen er in Ihrem Fall für angemessen hält.
Erschwerend zu berücksichtigen ist, dass Sie bereits mehrfach mit denselben bzw. ähnlichen Taten auffällig und verurteilt wurden. Auch ist zu berücksichtigen in welcher Höhe Sie einen Vermögensschaden durch die Straftat beim Geschädigten verursachten.
Liegen Gründe vor die für eine verminderte Schuldfähigkeit sprechen, kann der Richter die Strafe mildern. Spielsucht ist in der Regel kein Grund für eine verminderte Schuldfähigkeit. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein (BGH 16.6.2005 - 5 StR 140/05
).
Aufgrund Ihrer wenigen Anhaltspunkte kann keine genauere Prognose bzgl. des Strafrahmens getroffen werden. Je nachdem wieviel Vorstrafen und mit welcher Verurteilung Sie haben, in welchem Umfang diese sich bewegen und das Ihre Spielsucht nicht ausnahmesweise als Grund für eine verminderte Schuldfähigkeit spricht kommt eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die Höhe der Freiheitsstrafe, und ob diese zur Bewährung ausgesetzt wird, hängt u.a. ebenfalls von den obigen Faktoren ab.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen und wünsche Ihnen für Ihre Zukunft alles Gute.