Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Delikte im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln sind alles andere als Kavalierdelikte. So wird nach § 29 BtMG
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unterlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Auch der Besitz von Beäubungsmitteln ist gamäß § 29 Abs. 1 Nr.3 BtMG
strafbar.
Sie vermuten, dass Sie aus dem Bakanntenkreis Ihres Freundes von unbekannter Seite bezichtigt wurden. Wissen jedoch nichts Näheres. Sie sollten jetzt die Nerven bewahren und sich auch nicht einschüchtern lassen, zumal Sie sich je selbst nichts vorzuwerfen haben.
Gemäß § 163 a Abs. 4 StPO
müssen die Polizeibeamten bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten diesem eröffnen, welche Tat ihm überhaupt zur Last gelegt wird. Gemäß § 136 StPO
ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschuldigten nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
Von diesem Recht sollten Sie wohl auch Gebrauch machen. Sie sind als Beschuldigte nicht verpflichtet, eine Aussage zur Sache zu machen .
Ein von Ihnen konsultierter Rechtsanwalt kann Akteneinsicht bei der Ermittlungsbehörde beantragen. Spätestens nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Strafverteidiger die Akteneinsicht in der Regel zu gewähren.
Sollte es nach Abschluss des Ermittlungsverfahen zur Anklage gegen Sie kommen, so kann erst nach Akteneinsicht eine sinnvolle Verteidigungsstrategie besprochen werden.
Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 lit. a.) BZRG werden übrigens Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt wurde, nicht in ein Führungszeugnis für private Arbeitgeber aufgenommen. Die Drohung, dass Sie etwas sagen sollen, ansonsten waren Sie "einmal" beschäftigt, bewerte ich - wenn sie den so ausgesprochen wurde - als Verfehlung übereifriger Ermittlungsorgane.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl.- Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt
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