Gerne zu Ihrer Frage:
Einer "Vorladung als Beschuldigte wegen "sonstigem Warenkreditbetrug" müssen Sie nicht Folge leisten.
Schon gar nicht in dieser Form ("wg. sonstigem höflichkeitshalber").
Sie können - ohne dass Ihnen daraus ein Nachteil in der Sache entstehen darf - dem Brief ignorieren oder den Termin höflichkeitshalber absagen, wenn Sie möchten mit dem Zusatz, dass Sie sich zur gegebenen Zeit nach Akteneinsicht eine Stellungnahme vorbehalten.
Die Polizei wird dann den "Vorgang" an die Staatsanwaltschaft ab verfügen, die dann womöglich einen besseren Titel (Rubrum) für den Anfangsverdacht finden wird. Oder auch nicht.
Vgl. Nr. 44 RiStBV:
Ladung und Aussagegenehmigung
(1) 1Die Ladung eines Beschuldigten soll erkennen lassen, daß er als Beschuldigter vernommen werden soll. 2Der Gegenstand der Beschuldigung wird dabei kurz anzugeben sein, wenn und soweit es mit dem Zweck der Untersuchung vereinbar ist. 3Der Beschuldigte ist durch Brief, nicht durch Postkarte, zu laden.
(2) In der Ladung zu einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung sollen Zwangsmaßnahmen für den Fall des Ausbleibens nur angedroht werden, wenn sie gegen den unentschuldigt ausgebliebenen Beschuldigten voraussichtlich auch durchgeführt werden.
Entgegen der insoweit missverständlichen Formulierung in Abs. 1 S. 1 („soll") darf der Geladene nicht im Zweifel darüber sein, dass er als Beschuldigter vernommen werden soll. Dass das Verfahren gegen ihn geführt wird, ergibt sich aber zumeist aus dem Rubrum oder dem Betreff. Der Beschuldigte hat ferner – fußend auf seinem Anspruch auf rechtliches Gehör – einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm vor Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit gegeben wird, von dem Tatvorwurf, den bestehenden Verdachtsmomenten und den Beweismitteln zu erfahren. Nr. 44 geht davon aus, dass dies nicht sogleich mit der Ladung erfolgen muss. Dies erscheint jedoch zweckmäßig, da so vermieden werden kann, dass der Beschuldigte – wozu er allerdings verpflichtet ist – erscheint und sich nach Eröffnung des Tatvorwurfs und Belehrung (weil unvorbereitet) auf sein Schweigerecht beruft.
(BeckOK StPO/Meyberg, 42. Ed. 1.1.2022, RiStBV 44 Rn. 15)
Erst dann wäre der Vorladung Folge zu leisten, wobei Ihr Verteidiger gem. Abs. 3 S. 2 iVm § 168c Abs. 1 StPO ein Anwesenheitsrecht an der staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung seines Mandanten hat, wovon Sie tunlichst Gebrauch machen sollten oder zumindest ohne Verteidiger und ohne Akteneinsicht sich zur Sache nicht einlassen sollten.
Denn das von Ihnen geschilderte Konglomerat aus bestrittenen und/oder angeblich abgeleiteten Rechten ist in strafrechtlicher Hinsicht dermaßen unübersichtlich, dass Sie auf Augenhöhe nur mit einem versierten Strafverteidiger (m./w.) eine wirklich gute Chance haben.
Gerade weil der sog. Warenkreditbetrug in jedem einzelnen Fall auf den Vorsatz ("...in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen") zu untersuchen bzw. zu beweisen ist, kommt es hier aus meiner Erfahrung auf eine gezielte und damit oft erfolgreiche Verteidigung an.
Zweifel an dem jeweiligen Vorsatz gegen zu Lasten der Anklage, denn die muss Ihr Schuld beweisen; nicht aber Sie Ihre Unschuld.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Vielen dank für die ausführliche Antwort.
Ich denke ich werde einen Anwalt nehmen, der Termin zur Ladung ist am kommenden mittwoch.
Ich möchte höflicherweise den Termin absagen und mein Aussageverweigerungsrecht benutzen. Wenn ich dann einen Anwalt habe, kann dieser dann immernoch in die Akten einsicht erhalten oder werden diese dann an die staatsanwaltschaft weitergeleitet?
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Kein Problem, Ihr Anwalt (m./w.) hat nach § 147 StPO zu jeder Zeit das Recht auf Akteneinsicht; egal wo die Akte sich gerade befindet.
(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
Sogar Sie selbst können (unter Aufsicht) Akteneinsicht erhalten (und Fotokopien davon machen):
(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.
Schaden um das fehlende Sternchen in Ihrer Bewertung ; -)
Das Beste für Sie wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt