Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gilt in Ihrem Fall § 23 Abs. 1 des Polizeigesetzes NRW (PolG NRW):
(1) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Daten erlangt worden sind. Die Nutzung sowie die weitere Speicherung und Veränderung zu einem anderen Zweck sind jedoch zulässig, soweit die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck erheben darf. Satz 2 gilt nicht für die nach § 11 erhobenen Daten.
Gem. §22 PolG NRW ist die Speicherungsdauer wie folgt bestimmt:
Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, zu denen spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine).
Die Löschung regelt sich nach §32 PolG NRW.
Das heisst, nach einer Einstellung ist abzuwägen, ob das Interesse der Öffentlichkeit an der Verhinderung und Aufklärung künftiger Straftaten mehr wiegt , als Ihr Interesse an der Löschung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03
; OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 16 B 174/12
, VG Aachen, Urteil vom 15. Juni 2009 – 6 K 1979/08
). Die Polizei hat die Beweislast zu tragen. ob noch ein Interesse besteht.
Sie müssen daher bei der Polizeidienststelle, die ihre Daten gespeichert hat, einen Antrag schriftlich auf Löschung stellen. Die Entscheidung wird sodann getroffen und kann ggf. weiter verfolgt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Dr. Corina Seiter,
danke für Ihre Antwort.
Eine Nachrfage dazu bitte noch.
Wie lang ist die maximale Speicherungsdauer? Sieht das Gesetz da ein Maximum vor oder kann die Behörde prinzipiell solange weiter speichern wenn sie es nach ihrem Ermessen für nötig erhält?
Zur Beweislast, heisst, wenn ich den Antrag stelle auf Löschung und die Polizei diesen ablehnt, müsste sie in einer Anfechtung/Beschwerde dagegen den Nachweis erbringen, dass die weitere Speicherung tatsächlich nötig ist?
Das sollte ja kaum zur bewerkstelligen sein, wenn keinerlei Verdachtsmomente bestehen, und eine Einstellung bedeutet ja letztendlich, dass sich ein Anfangsverdacht nicht erhärtet hat, sonst wäre ja Anklage erhoben worden. Zumal die "original" Beweismittel ohnehin ausgehändigt wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Feste Zeiten gibt es nicht, das ist stets eine Einzelfallprüfung.
Wenn nichts mehr gegen Sie vorliegt und nichts weiter zu erwarten ist, dürfte es keine Probleme geben. Aber da müsste man Ihren Fall vor Ort genau prüfen.
Sollte es Schwierigkeiten geben, wenden Sie sich gerne an uns.
Viele Grüße
Dr. C. Seiter