Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Widerklage
Ihren Anspruch können Sie im Wege der Widerklage gemäß § 33 ZPO
geltend machen:
Zitat:§ 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
Dies hat den Vorteil, dass beide Klagen in einem Verfahren zusammengefasst werden. Da sich Ihr Anspruch auf Schadenersatz und die Kautionsrückzahlung als Ansprüche gegenüber stehen hat dies zudem voraussitlich den Vortei,l dass der Streitwert dann nur aus Ihrem (höheren) Anspruch berechnet wird und Sie Kosten einsparen. Selbst wenn das Gericht dies anders sieht werden die Ansprüche addiert und der Streitwert ergibt sich aus diesem Gesamtbetrag. Das ist dann auch noch deutlich günstiger als zwei einzelne Berechnungen nach zwei einzelnen Streitwerten.
2. Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe
Vermutlich wäre es besser, wenn Sie sich doch einen örtlichen Anwalt nehmen. Die Sachverhaltsschilderung und vor allem die Prozessführung durch "Laien" birgt einige Gefahren, auch wenn Richter in der Regel zumindest in mündlichen Verhandlungen durchaus versuchen keine Nachteile durch fehlende Anwaltsvertretung entstehen zu lassen. Allerdings hilft Ihnen das wenig, da Sie sich vorab schriftlich werden äußern müssen. Hier gibt es einige Fallen, im Mietrecht insbesondere wenn noch die Kautionsabrechnung oder die konkreten Renovierungsverpflichtungen benannt werden sollen.
3. Prozesskosten
Der Streitwert und die Anwaltskosten sollten sich maximal aus dem Streitwert beider Forderungen ergeben (siehe auch unter 1.) gemäß § 45 GKG :
Zitat:§ 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
(1) 1In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. 2Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. 3Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
4. Erfolgsaussichten
Die Erfolgsaussichten lassen sich vorab in dieser Form leider nicht allzu verbindlich bestimmen. Wesentlicher Punkt wird es sein den Zustand bei Auszug und vor allem Einzug zu beweisen. Für den Auszug liegt dies nach Ihrer Schilderung ausreichend vor. Der Mieter wird aber erfahrungsgemäß behaupten, dass der Zustand bei Einzug auch nicht einwandfrei gewesen ist. Hilfreich wären hier Bilder und Zeugenaussagen möglichst neutraler Personen. Eventuell sind auch Schäden vorhanden die sich eindeutig dem Mieter zuordnen lassen. Dies sollte zumindest bei der Verschmutzung der Fall sein, ganz abgesehen von dem Eindruck der aus diesem Verhalten entsteht. Entscheidend können u.U. auch die Fomulierungen im Mietvertrag sein.
Dass Sie ohne Weiteres 6 Monate Zeit haben über die Kaution zu entscheiden ist so übrigens nicht ganz richtig, vielmehr besteht eine "angemessene" Überlegungs- und Prüfungsfrist. Diese kann auch unter Umständen kürzer sein. Da Sie aber bereits erklärt haben warum Sie die Kaution einbehalten wollen ist dieser Aspekt nicht weiter relevant.
Wie bereits gesagt sollten Sie doch über die Inanspruchnahme eines Anwalts nachdenken, bei einem erfolgreichen Prozess ist der Gegner dann auch zur Erstattung der Kosten verpflichtet.
Ich hoffe Ihre Fragen soweit das hier möglich ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen einen schönen Restsonntag und eine erfolgreiche kommende Woche.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke