Bei Einzug & Auszug renovieren?
26.07.2008 18:18
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Hallo,
Muss ich bei Auszug (Mietverhältnis bestand 13,5 Monate) aus meiner Mietwohnung renovieren? Hab die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen und der Vermieter behauptet ich muss bei Auszug renovieren. Habe auch leider keine Beweise(Fotos), dass die Wohnung bei Einzug unrenoviert war.
Zur Klärung hier Details aus meinem Mietvertrag:
$9a Schönheitsreperaturen
1. a) Da die Kosten für die Durchführung der Schönheitsreperaturen nicht in die Miete einkalkuliert sind, ist der Mieter, nicht der Vermieter, verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreperaturen, falls diese nach dem Abnutzungsgrad der Mieträume erforderlich sind, fachgerecht auszuführen.
b) Hierfür gelten im Allgemeinen folgende turnusgemäße Fristen: für Küchen/Bäder/Duschen: 3 Jahre; für Wohn-und Schlafräume/Flure/Dielen/Toiletten: 5 Jahre; für Fenster/Türen/Heizkörper in diesen Räumen: 6 Jahre; für übrige Nebenräume (inkl. Lackierarbeiten): 7 Jahre. Die Fristen beginnen unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden, ab Beginn des Mietverhältnisses zu laufen. Sind Schönheitsreperaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.
c) Zu den Schönheitsreperaturen gehören das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, die fachgerechte Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizungsrohre und Heizkörper, der Innentüren, der Fenster und Aussentüre von innen.
2. a) Eine nach Ziff. 1. entstandene, aber nicht erfüllte Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreperaturen hat der Mieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
b)Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreperaturen gemäß $9a Ziff.1, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreperaturen auf Grund eines unverbindlichen Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Maler-Fachbetriebes an den Vermieter nach nach folgendenr Maßgabe zu zahlen:
-Liegen die Schönheitsreperaturen der Wände und Decken für die Nassräume (KÜchen,Bäder,Duschen) während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/3, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2/3 der hierfür ausgewiesenen Kosten.
-Liegen die letzen Schönheitsreperaturen für die Wohn-und Schlafräume/Flure/Dielen und Toiletten während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/5 der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen Sie länger als 2 Jahre zurück, 2/5, länger als 3 Jahre 3/5, länger als 4 Jahre 4/5 der ausgewiesenen Kosten.
-Liegen die Schönheitsreperaturen für Fenster, Türen, Heizkörper in o.g. Räumen während der Mietzeit länger als 1 jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/6 der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2/6, länger als 3 Jahre, 3/6, länger als 4 Jahre, 4/6, länger als 5 Jahre 5/6 der ausgewiesenen Kosten.
-Liegen die Schönheitsreperaturen für übrige Nebenräume (inkl. Lackierarbeiten) während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/7 der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2/7, länger als 3 Jahre, 3/7, länger als 4 Jahre, 4/7, länger als 5 Jahre, 5/7 länger als 6 Jahre, 6/7 der ausgewiesenen Kosten.
c) Der Mieter ist berechtigt die Zahlungen der Abnutzungsentschädigung durch fachgerechte Vornahme der Arbeiten abzuwenden.
3. Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der in Ziff.1 b) und Ziff.2 b) vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Vermieter auf Anforderung durch den Mieter verpflichtet,im anderen Fall der Vermieter aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes auch bezüglich einzelner Schönheitsreperaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
§ 17 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Bei Mietende hat der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel asuzuhändigen und die Mieträume in vertragsgemäßem Zustand (vgl. $9a) zurückzugeben. Bei Auszug sind eingebrachte oder übernommene Bodenbeläge auf Verlangen des Vermieters zu entfernen und die Mieträume zu reinigen.
§22 Sonstige Vereinbarungen
Die Fenster sind alle 2 Jahre vom Mieter Innen und Aussen zu Lasieren. Die Lasur stellt der Mieter. Die Warmwasserbereiter sind Jährlich fachmännisch zu entkalken. Eine Privathaftpflichtversicherung muss stets bestehen.
Wer ist also im Recht? Im Falle eines Rechtsstreits läge eine Rechtsschutzversicherung (Privat/Beruf/Verkehr) meinerseits vor.
Über eine baldigen Antwort würde ich mich sehr freuen.
Gruß xxxxxxxx