Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Die Kaution dient zur Sicherheit des Vermieters für Verschlechterungen der Mietsache (Beschädigungen etc.) und sonstige Forderungen wie etwa Betriebskostennachzahlungen usw. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache hat der Vermieter etwa bis zu 6 Monate Zeit, zu entscheiden, ob er die Kaution aufgrund solcher Forderungen in Anspruch nehmen will. Nach § 548 BGB
verjähren nämlich solche Ersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache nach 6 Monaten ab Rückgabe.
Bezüglich der noch nicht abgerechneten Neben- bzw. Betriebskosten kann der Vermieter bis zu nächsten Abrechnung wegen etwaiger Nachzahlungen auch noch darüber hinaus einen angemessenen Teilbetrag von der Kaution einbehalten.
In der Regel hat der Vermieter also bis zu 6 Monaten ab Rückgabe zur Rückzahlung Zeit, abgesehen von dem angemessenen Teilbetrag für die Betriebskosten. Sie sollten daher den Vermieter schriftlich und nachweisbar auffordern, die geleistete Kaution innerhalb von 6 Monaten ab Rückgabe der Wohnung zurück zu zahlen. Sind die 6 Monate rum, sollten Sie erneut schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen die Rückzahlung - zumindest des überwiegenden Teils ohne den angemessenen Einbehalt für die Betriebskosten - verlangen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Schulte
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Danke, nur hätte ich meine Kaution gerne sofort zurück, da die Wohnung in einem absolut guten Zustand ist. Gibt es da keine Möglichkeit?
Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
danke für die Nachfrage, welche ich folgendermaßen beantworten möchte:
Zwingen können Sie den Vermieter hier vorher leider nicht. Allerdings kann Ihnen der Vermieter natürlich auch vorher schon die Kaution in Gänze oder zumindest überwiegend (abzgl. des angemessenen Einbehalts für die Betriebskosten) auszahlen. Sprechen Sie doch einfach mal mit dem Vermieter.
Hoffentlich konnte ich Ihnen dennoch weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich zum Abschluss freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)