Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haftet für die Kreditverbindlichkeiten und alle sonst aus dem Kreditvertrag herrührenden Ansprüche einschließlich der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung erst einmal nur der jeweilige Vertragspartner auf Grundlage seiner Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Kreditvertrag. Dies wäre vorliegend der Exgatte, somit dieser auch bei vorzeitiger Ablöse die Vorfälligkeitsentschädigung allein zahlen müsste.
Es besteht aber natürlich die Möglichkeit, mit der Bank eine gesonderte Vereinbarung dahingehend abzuschließen, dass Sie bei Bedarf die restlichen Verbindlichkeiten aus dem aufgelösten Kreditvertrag des Exgatten oder auch nur die dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung übernehmen und der Exgatte seitens der Bank aus der Haftung entlassen wird. Hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung an sich handelt es sich ansonsten um einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch der Bank für infolge der vorzeitigen Vertragsauflösung entgangenen Zinseinnahmen, so dass eine solche Entschädigung grundsätzlich berechtigt und auch allgemein üblich ist.
Ansonsten ist nach Ihren Angaben der Exmann wohl auch alleiniger Eigentümer des Grundstücks. Auf Grundlage dieses Eigentumsrechtes steht es diesem grundsätzlich jederzeit frei, das Grundstück an wen auch immer zu verkaufen ohne das es Ihrer Zustimmung bedarf. Da dies aufgrund der eigentumsrechtlichen Position grundsätzlich so ist, macht es insoweit auch keinen Unterschied, ob Sie die Vorfälligkeitsentschädigung übernehmen oder nicht, der Exmann bräuchte so oder so nicht Ihre Zustimmung für einen Verkauf. Etwas anderes würde nur gelten, wenn zwischen Ihnen und Ihrem Exmann eine entsprechende Vereinbarung bestünde oder zu Ihren Gunsten ein Vorkaufsrecht eingeräumt wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
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