Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundlagen:
Da sie Privatperson sind und der Darlehensnehmer eine GmbH müssen sie kein Verbraucher recht beachten. Auch wenn sie das Darlehen "nur" an einen Gesellschafter geben, sind die Voraussetzungen eines Verbrauchergeschäftes ( Unternehmen an Verbraucher) nicht gegeben. Das Verbraucherrecht soll nämlich nach seinem Sinn und Zweck Verbraucher vor der Überlegenheit von Gewerbetreibenden schützen und nicht Verbraucher untereinander oder gar Gewerbetreibende vor Verbrauchern.
Danben herrscht in Deutschland Privatautonomie, das heißt sie können Verträge mit beliebigen Inhalt schließen, solange sie nicht gesetzliche Verbote oder die Grenzen der Sittenwidrigkeit oder Wuchers überschreiten.
Jetzt zu ihrer 1. Frage: Verstößt diese Regelung ( Vorfälligkeitsentschädigung) gegen gesetzliche Vorschriften, oder ist sie anderweitig unwirksam?
Die Verbraucherrecht greifen nicht. Auch im Handels- oder Gesellschaftsrecht gibt es keine Vorschrift die die Vorfälligkeitsentschädigung verbietet oder einschränkt. Im Gegenteil, im Finanzsektor ist die Vorfälligkeitsentschädigung ein gebräuchliches Instrument, um entgangenen Gewinn bei Flexibilität des Kunden zu kapitalisieren. Ein gesetzlicher Verstoß ist daher nicht erkennbar.
Grundsätzlich halte ich ihre Regelung für ausgewogen, da der GmbH so eine frühzeitige Rückzahlungsmöglichkeit eingeräumt wird, die ihr sonst nicht zur Verfügung stünde. Sie bleibt also flexibel. Dass dies eine Engeltlichkeit geknüpft werden kann, ist gegenüber einer Kapitalgesellschaft ohne weiteres möglich.
Auch sind 3% Vorfälligkeitsentschädigung pro Jahr Restlaufzeit nicht offensichtlich wucherisch. Sie haben da auf der Gegenseite Form-Kaufleute agieren auch nicht die Unwissenheit oder Unerfahrenheit im Geschäftsverkehr oder eine Notlage ausgenutzt. Damit liegt auch keine Sittenwidrigkeit vor.
Eine AGB -Kontrolle findet nicht statt, da es sich um eine Individualabrede handelt, die allein zwischen ihnen und der GmbH ausgehandeltw wird, und gerade nicht in einer Mehrzahl von Fällen verwendet wird.
Fazit Frage 1: Die Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 3% pro Restlaufjahr ist nicht unwirksam.
Frage 2 : Bei Verbrauchern als Darlehensnehmer muß eine korrekt formulierte Widerrufsbelehrung in den Vertrag aufgenommen werden, da die Vorfälligkeitsentschädigungs-Regelung sonst ungültig ist - muß ich bei einer GmbH (Kaufleute) als Darlehensnehmer auch eine Widerrufsbelehrung in den Vertrag aufnehmen, damit die Vorfälligkeitsklausel wirksam ist? Oder sollte ich eine Widerrufsbelehrung auch aus anderen Gründen aufnehmen?
Auch das Widerrufsrecht ist ein Verbraucherrecht. Es gilt also für eine GmbH als Abnehmer oder zwischen zwei Verbrauchern
nicht. Folglich gibt es auch keine Widerrufsbelehrung, die sie aufnehmen müssen. Unternehmen steht kein Widerrufsrecht zu, ihnen wird ausreichend Erfahrung und Kompetenz zugesprochen, so dass sie nicht vor übereilten Entscheidungen geschützt werden müssen. Folglich besteht kein Anlass für sie ein Widerrufsrecht aufzunehmen.
Frage 3: Bei Verbrauchern kann es so sein, daß wenn sie eine beliehene Immobile verkaufen, sie das gesetzliche Recht auf vorzeitige Darlehensrückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung haben, hat mein Darlehensnehmer (Kaufleute - GmbH) das gleiche Recht oder ein ähnliches Recht?
Bei Verbrauchern ist das umgehen Vorfälligkeitsentschädigung vor allem bei Ablauf der Zinsbindung, fehlerhafter Widerrufsbelehrung, Sonderkündigungsrecht bei Laufzeit von über 10 Jahren ( haben wir hier nicht), Pfandtausch und Bausparverträgen möglich. All dies liegt in ihrem Fall nicht vor. Es handelt sich nicht um die Baufinanzierung bei einer Bausparkasse, es liegt auch kein Widerrufsrecht und damit keine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vor, die Laufzeit ist nicht über 10 Jahre und auch ein Sonderkündigungsrecht liegt nicht vor. Auf einen Pfandtausch müssen sie sich als Privatperson nicht einlassen.
Somit sehe ich keine Möglichkeit wie eine GmbH eine ausdrücklich vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung umgehen will.
Tipp:
Bitte beachten sie, dass die Vorfälligkeit dann ausgeschlossen sein kann, wenn sie als Darlehensgeber grundlos kündigen. Neben der Eintragung einer Grundschuld (oder Hypothek) auf das Grundstück sollten sie sich auch private Bürgschaften der Gesellschafter der GmbH geben lassen, um diese persönlich in Haftung zu nehmen. In 10 Jahren kann viel passieren, eine GmbH kann also auch überschuldet sein oder gelöscht werden. Dann hätten sie keinen Vollstreckungsgegner bzw. keine Vollstreckungsmasse mehr.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Vielen Dank Frau Prochnow,
Sie haben meine Frage auf der website sehr gut und sogar detaillierter als erwartet beantwortet. Ich bin
mehr als zufrieden. Ich hätte noch eine kurze Nachfrage:
Die beiden Gesellschafter der GmbH (Darlehensnehmer) sollen die Option bekommen, zu einem späteren Zeitpunkt
als Privatpersonen als Darlehensnehmer in den Vertrag einzutreten. Kann dadurch der Fall eintreten,
daß nun die "neuen" Darlehensnehmer Verbraucher sind und sie deshalb Verbraucherschutzrechte genießen?
Will sagen, kann dadurch die Vorfälligkeitsentschädigungs-Regelung im Nachhinein unwirksam werden?
Oder kann man den Mangel dadurch beheben, daß man formuliert, sie treten als Einzelkaufleute in den Vertrag ein?
Vielen Dank - Mit besten Grüßen
Lieber Fragesteller, gern zu ihrer Nachfrage.
Selbst wenn die Darlehnsnehmer den Kredit als Privatpersonen übernehmen droht kein Verbrauchergeschäft. Denn sie sind selbst kein Unternehmer sondern Privatperson und damit Verbraucher. Sie brauchen also keine Formulierung, dass die Gesellschafter Kaufleute sind aufnehmen. Aber sie könnten zu ihrer Sicherheit ( und in erster Linie Beruhigung) aufnehmen, dass Herr und Frau ...., erwerbstätig als Gesellschafter der XY GmbH...... das Darlehen übernehmen. Rechtlich ist es trotzdem keine Übernahme als Kaufmann, da die Übernahme ja privat und eben nicht für das Unternehmen erfolgen soll.
Die Verbraucherrechte greifen aber nur bei Geschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher. Da hier eine Privatperson als Anbieter auftritt und die GmbH als Darlehensnehmer, ist das Verhältnis quasi umgedreht. Es liegt kein Verbrauchergeschäft und erst Recht kein Verbraucherdarlehen vor. Denn der der Darlehensnehmer ist kein Verbraucher.
Aber auch die Privatübernahme ist kein Verbrauchergeschäft. Es liegt kein Verbraucherdarlehen vor, obwohl der Darlehensnehmer ein Verbraucher ist. Denn der Darlehensgeber (nämlich sie) ist kein Unternehmer, dies wäre aber Voraussetzung eines Verbraucherkredites.
Folglich ist die Übernahme des Darlehens auf Privatleute unschädlich.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow