Sehr geehrter Fragesteller,
Sollte das Teastament vom 20.08.1996 sog. wechselbezügliche Verfügungen enthalten haben, haben also Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen gertroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde (§2270 BGB
) , so kann nach § 2271 BGB
der Widerruf nur nach den Vorschrifen des § 2296 BGB
also jenen für den Erbvertrag erfolgen, in der Regel also über eine notarielle Beurkundung.
Inwieweit das Testament aus dem Jahr 96 eine erbrechtliche Bindung nach sich zieht muss im Einzelfall geprüft werden. Der Pflichtteil Ihrer Mutter könnte sich erhöhen, wenn dann zwei Erbfälle zu berücksichtigen wären, und bei beiden Sie gestzliche Erbin geworden wäre, besonders dann wenn der Nachlass nach dem ersten Erbfall noch anwächst.
Aufgrund der besonderen Problematik und der erforderlichen Prüfung der Testament rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt aufzusuchen um auf der sicheren Seite zu sein.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
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