Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Frage!
Juristisch korrekt kann man Vollstreckungstitel nicht verkaufen, man kann lediglich den entsprechenden Anspruch an eine andere Person abtreten gegen eine (vermögenswerte) Gegenleistung.
Dieses ist normalerweise problemlos möglich, vorausgesetzt, daß in den AGB des ursprünglichen Vertrages keine entgegenstehenden Abreden getroffen wurden.
Zusätzlich muß natürlich Ebay die "Versteigerung" dulden, Ihrer Sachverhaltsdarstellung nach ist dies aber gegeben.
Eine Rufschädigung kann meines Erachtens nur eintreten, wenn Sie entgegen der Fakten andeuten, daß der Schuldner eine dauerhaft schlechte Zahlungsmoral hat, oder Sie sonstige unbeweisbare /unbewiesene Behauptungen aufstellen. Zur Sicherheit würde ich anregen, den Namen des Schuldners nicht zu nennen.
Seitens Ebay entstehen natürlich die üblichen Gebühren etc. Sonstige ausserordentliche Ansprüche vermag ich in diesem Stadium nicht erkennen.
Der "Käufer" hat natürlich einen Anspruch auf Abtretung. Sonstige ausserordentliche Ansprüche vermag ich in diesem Stadium nicht erkennen.
Strafrechtlich ist hier nichts zu beanstanden.
Meines Wissens wurden bereits Vollstreckungstitel versteigert, zumindest deuten dies verschiedene Spuren im Netz an. Die entsprechenden Artikel wurden bereits aus der Ebay-Seite entfernt.
Um die Sache so einwandfrei wie möglich zu gestalten, würde ich einen eher neutralen Text formulieren.
("Von einem deutschen Gericht erteilten Vollstreckungstitel nebst titulierter Forderung gegen eine deutsche Firma von privat per Ebay zu versteigern bzw. abzutreten.")
Bei Ebay selbst würde ich lediglich die austellende Behörde, das Az., das Ausstellungsdatum und die Forderungshöhe nennen.
Bezüglich der Frage, was Sie angeben müssen, so kann ich nur anregen, den uralten Gesetzen des Handels zu folgen und sich in die Position eines potentiellen Interessenten zu versetzen und dann angeben, was rechtlich möglich ist und zugleich den Äufer interessieren könnte ohne ihn zu langweilen oder abzustossen.
Es hängt etwas von der Art des Titels ab, welche Details Sie veröffentlichen können bzw. sollten. Vielleicht könnten Sie kurz angeben, ob es sich um einen Titel aus Mahnverfahren, Notarurkunde oder Gerichtsurteil handelt.
Angesichts der Vielzahl Ihrer Fragen und der eher begrenzten Zeit, die zur Formulierung Ihrer Antwort zur Verfügungs steht, werde ich eine umfassendere Antwort Ihnen demnächst per Mail zu kommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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