Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Ebay-Käufen um normale Kaufverträge handelt. Daher steht Ihnen hier nach § 433 BGB
ein eintsprechender Lieferungs- / Erfüllungsanspruch an den bestellten 2 Netzwerkkarten zu. Maßgeblich ist hier die Überschrift und die Beschreibung, nicht hingegen die falsche EAN Nummer. Diese ist für den durchschnittlichen Käufer gar nicht so ohne Weiteres nachprüfbar. Sie haben hier also im Ergebnis die beiden Netzwerkkarten zu einem Preis von zusammen 50,00 EUR gekauft, wenn ich Sie beim Preis richtig verstanden haben.
Die Lieferung von Mauspads müssen Sie nicht akzeptieren.
Rechtlich gesehen, hat die Durchsetzung Ihrer Ansprüche Aussicht auf Erfolg. Hierzu sollten Sie im Hinblick auf eine etwaige spätere Einschaltung eines Anwaltes bei sich vor Ort (das ist ratsam) dem Verkäufer gegenüber zunächst noch einmal nachweislich (z.B. Einschreiben) und schriftlich die Falschlieferung anzeigen und diesen gleichzeitig unter Fristsetzung von 14 Kalendertagen zur Lieferung der gekauften Netzwerkkarten auffordern. Falls nicht schon geschehen, sollten Sie das Angebot, den Angebotsverlauf sowie die Emails und Ihre Zahlung entsprechend sichern und als Beweise dokumentieren.
Sollte die Frist ergebnislos verstreichen, können Sie einen Anwalt einschalten. Dessen Anwaltskosten können Sie dann als Verzugsschaden gegenüber dem Verkäufer mit geltend machen. Die Anwaltskosten belaufen sich hier voraussichtlich auf ca. 84 EUR nach dem RVG für eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes.
Daneben macht es wahrscheinlich Sinn, eine entsprechende Strafanzeige wegen Betruges und aller weiter in Betracht kommenden Delikte gegen den Verkäufer und den Kontoinhaber (Empfänger Ihrer Überweisung etc.) bei der Polizei zu stellen. Wenn Sie das selbst machen, entstehen Ihnen hier keine Kosten.
Die "falsch" gelieferte Ware würde ich zunächst noch behalten. Diese wäre dann später Zug um Zug gegen Rückerstattung Ihres Kaufpreises zurück zu geben. Wenn Sie die jetzt schon zurück senden, sollten Sie sich in jedem Faller vorher ein paar Fotos hiervon zu Beweiszwecken machen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Schulte
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E-Mail:
Hallo Herr Schulte,
danke für Ihre Antwort. Entsprechend Ihrer Empfehlung habe ich den Verkäufer per Fax um Vertragserfüllung gebeten und erstmal eine Frist von 7 Werktagen gesetzt. Höchst vorsorglich auch ein Satz dass das Ebay Schreiben sowie das Fax keine Ausübung des Widerrufssrecht darstellt.
Am nächsten Tag erhilet ich dann eine Email mit flolgenden Inhalt
Zitat: "Sehr geehrter XXXXX,
hiermit nehmen wir Bezug auf Ihr Fax vom 05.07.2017 "Anzeige einer Falschlieferung".
Bei dem bestellten Artikel handelt es sich um einen Datenfehler in Form einer falschen Zuweisung der EAN.
Die in eBay angezeigte EAN stellt den, von Ihnen erhaltenen Artikel, LOGITECH G240 GAMING MOUSEPAD.
Ihnen, als versiertem Fachmann mit jahrelanger Erfahrung im IT-Sektor, müsste bewußt gewesen sein,
dass Sie einen, in anderen Shops für bis zu 500,- Euro teuren Netzwerkadapter, nicht für 25,- Euro bekommen.
Wir bitten Sie daher die fälschlicher Weise versendeten Mousepads mit dem kostenfreien DHL-Label zurück zu senden.
Wir erstatten Ihnen dann umgehen den Kaufpreis.
Bitte entschuldigen Sie die Unannehmlichkeit durch diesen Fehler.
Vielen Dank für Ihre Kooperation."
Inwiefern ändert sich daraufhin Ihre erste Aussage?
Und was sollte ich nun tun? Die 7 Werktage abwarten und dann einen Örtlichen Anwalt beauftragen oder muß ich auf dieses Schreiben reagieren ?
Bzw. der "Anschuldigung" ich hätte es wissen sollen: Gebe ich dem Verkäufer teilweise recht. Ich bin aus dem IT Sektor. Aber als Programmierer eher die Software Seite und nicht die Hardware. Stellt mein Wissen im IT Bereich nun ein Problem dar ?
Vielen Dank nochmal
Grundsätzlich ändert sich hierdurch meiner Einschätzung nach nicht viel, es sei denn Sie hätten mit einem Händleraccount bei Ebay als Computerhändler die Ware gekauft und nicht als Privatmann (Verbraucher).
Die von Ihnen angesetzte Frist von nur 7 Tagen ist hingegen unangemessen kurz, 10 bis 14 Tagen wären hier angemessen gewesen. Vorsorglich sollten Sie den Händler erneut unter einer entsprechenden angemessenen Fristsetzung zur Erfüllung auffordern. Für den fruchtlosen Fristablauf können Sie sich bereits weitere Rechte vorbehalten.
Wenn auch diese Frist verstrichen ist, sollten Sie sich an einen Anwaltskollegen bei sich vor Ort wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt