Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gerne wie folgt Stellung nehmen möchte.
Eingangs habe ich mir den Link zur entsprechenden Auktion angesehen und dort keinen Sachmängelgewährleistungsausschluss feststellen können, wobei Sie dies als privater Verkäufer rechtlich zulässigerweise hätten tun können. Somit haften Sie nunmehr jedenfalls für solche Mängel, die beim sog. Gefahrübergang (Übergabe der Kaufsache an den Käufer) bereits vorhanden waren. Für die Tatsache, dass das CD-ROM-Laufwerk und das „ROM" also bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel hatten, steht grundsätzlich der Käufer in der Beweislast. Die allgemein bekannte „Beweislastumkehr" innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf gilt nur bei einem Verbrauchsgüterkauf, welcher hier nicht vorliegt.
Ihrer Schilderung zufolge haben Sie den Computer völlig defekt zurück erhalten. Dass der Käufer Ihnen die Funktionstüchtigkeit des Computers - mit Ausnahme des CD-ROM-Laufwerks und des „ROM" - bereits bestätigt hat, ist im Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines weiteren Vorgehens vorteilhaft. Weiterhin dürfte es hilfreich sein, dass Sie Zeugen für die Funktionstüchtigkeit des Computers vor dem Versand zum Käufer haben. Darüber hinaus wäre es von Vorteil, wenn Sie auch Zeugen dafür hätten, dass Sie den Computer defekt zurückerhalten haben.
Ob der über das CD-ROM-Laufwerk und das „ROM" hinausgehende Defekt möglicherweise beim Transport entstanden ist und gegebenenfalls Ansprüche gegen das Speditionsunternehmen bestehen, lässt sich hier nicht abschließen beurteilen.
Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche kann ich Ihnen gerne anwaltlich zur Verfügung sehen, da meine Kanzlei auch bundesweit tätig ist. Die Kontaktdaten meiner Kanzleidaten können Sie dieser Plattform entnehmen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt