Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können den Kaufvertrag wegen Arglist anfechten, da der Artikel nicht den beschriebenen Zustand hat - unabhängig davon, was der Verkäufer an Ausschluss (Garantie, Gewährleistung- davon einmal abgesehen, ob das überhaupt wirksam wäre) geschrieben hat! Allerdings widerspricht sich die Beschreibung auch (neu und neuwertig werden verwandt), das ist natürlich ein Unterschied! Leider haben Sie die Beweislast, sodass ich mit der Uhr einmal zu einem Händler vorbeigehen würde und am besten mir vorab schriftlich eine Bestätigung holen würde, dass die Uhr weder neu noch neuwertig ist! Achtung: Erklären Sie aber rechtzeitig (wenn Sie die Bestätigung haben) schriftlich die Arglisteinrede (nur wirksam, wenn ausdrücklich) und treten Sie vom Kaufvertrag zurück! Fordern Sie ggf Schadensersatz!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Hallo,
ich habe vom Verkäufer bereits folgende schrifliche Aussage: "Die Uhr ist in einem absolut neuwertigen Zustand und nur das Armband hat Tragespuren. Das Ladekabel und Netzteil verwendet wurden ist wohl klar - zur Benutzung der Uhr musste diese auch geladen werden."
Ist in diesem Fall wirklich eine Bestätigung von einem Händler notwendig? Hintergrund: Einen Händler zu finden, der so etwas bei einer Sache macht, mit der er nichts zu tun hat, wird bestimmt nicht einfach sein - und vor allem wird es bestimmt Kosten erzeugen.
Leider brauchen Sie eine Händlereinschätzung, da Sie die Beweislast haben ;( Die Kostene erhalten Sie aber als Schadensersatz wieder
Nach dem WmSpiel Deutschland folgt noch eine Ergänzung
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Wir spielen das Szenario einmal durch:
Der Verkäufer hat gesagt, die Ware war neuwertig, also räumt er nicht ein, dass Sie Recht haben!
Da Sie nunmehr die Arglisteinrede erheben und den Rücktritt ankündigen, wird er nicht sofort einlenken. Somit müssen Sie, um Ihre Rechte durchzusetzen, klagen - und spätestens da brauchen Sie eben den Beweis, da sie per Definition anführen müssen, dass die Ware nicht neuwertig war, Und dieser Beweis kann nur durch Vorlage der gesamten Ware bei Gericht erfolgen - der Richter wird aber i.d.R. nicht genug Sachkunde haben, sodass Sie hie bereits durch Vorlage er Bescheinigung punkten können.