Mein Vater war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahre 1997 musste leider die Gesamtvollstreckung angemeldet werden. Die Eröffnung der Gesamtvollstreckung wurde noch im selben Jahr mangels Masse abgelehnt.
Um Vollstreckungsmaßnahmen zu entgehen, hat mein Vater über eine Bank eine Umschuldung vorgenommen und sogleich mit den Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen, so dass hier seitens der Gläubiger keine vollstreckbaren Titel vorliegen.
Im Jahr 2005 hat die Bundesagentur für Arbeit ein Urteil gegen meinen Vater erwirkt, wonach er nunmehr das Insolvenzgeld zurückzuzahlen hat.
Da mein Vater in der Zwischenzeit wieder als Angestellter berufstätig ist, droht die Agentur nunmehr mit der Pfändung des Gehalts.
Sollte es zu einer solchen Pfändung kommen, kann weder die Darlehensrate für die Bank in Bezug auf die Umschuldung geleistet, noch die Ratenzahlungen der Gläubiger aufrechterhalten werden. Somit wären auf einen Schlag die gesamten außergerichtlichen Bemühungen für umsonst gewesen und mein Vater würde alles verlieren, da der Bankkredit über das Haus meiner Mutter abgesichert ist.
Auf eine angebotene Ratenzahlung will sich die Agentur nicht einlassen, da sie ihr zu gering erscheint. Eine höhere Rate kann aber nicht gezahlt werden, da auch meine Mutter bereits einen Teil der Ratenzahlung übernommen hat und somit beide Gehälter für die Schuldentilgung verbraucht sind.
Gibt es einen Schutz gegen die angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen???
zunächst der dringende Rat: bitte wenden Sie sich umgehend an einen Anwalt in Ihrer Nähe, der sich auf Insolvenzrecht spezialisiert hat.In Ihrer Sachverhaltsschilderung bleibt unklar, wieso Ihr Vater für Altschulden einer offenbar bereits liquidierten GmbH haftet, so dass eine umfassendere Beratung nicht möglich ist.
Zu Ihrer Frage:
Einen Vollstreckungsschutz, wie Sie ihn sich vorstellen, gibt es nicht, denn soweit ich Sie verstehe, soll die Pfändung einer titulierten Forderung zugunsten einer (einfachen) Darlehensforderung verhindert werden, wobei das Angestelltengehalt Ihres Vaters offenbar über den Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO
liegt.Soweit dieser pfändbare Gehaltsanteil nicht bereits vorrangig volstreckt wird, was offenbar nicht der Fall ist, sehe ich keine Möglichkeit.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.