Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Klageerweiterung um die Vollstreckungsgegenklage und die einstweilige Einstellung erachte ich für möglich, da die Parteien als auch die Art der Forderung sowie die Zuständigkeit des Gerichtes gegeben sind.
Allerdings dürfte eine Klageerweiterung in Ihrem Falle dazu führen, dass das Landgericht sachlich zuständig wird und das Amtsgericht das Verfahren dann an das Landgericht abgegeben wird. Je nach Antrag wäre dann der zu vollstreckende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.
2. Aufgrund der bevorstehenden Zwangsvollstreckung haben Sie keine andere Möglichkeit diese einstweilen einstellen zu lassen, als durch eine Vollstreckungsgegenklage. Ansonsten wird der Gerichtsvollzieher sich auf den vorhandenen Titel berufen und die Durchsetzung der Zwangsvollstreckung verlangen.
3. Soweit Sie die Klage vor dem Amtsgericht erweitern müssen Sie daher damit rechnen, dass das Verfahren an das Landgericht abgegeben wird und damit ein Anwalt mit der weiteren Durchsetzung des Verfahrens zu beauftragen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Ist eine Erweiterung der Klage ebenfalls mit Kosten verbunden, wenn doch im eigentlichen entschieden werden soll, den offenen Kaufpreis mit der offenen Miete zu verrechnen.
Im Grunde erhöht sich doch gar nicht der Streitwert. Oder?
Die Vollstreckungsgegenklage, soll ja lediglich sicherstellen, dass genügend Vermögen vorhanden ist, um meine Mietforderungen zu erfüllen und vorrangig die Vollstreckung aussetzen.
Wieso und mit welcher Begründung würde dies den Streitwert heraufsetzen?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Die Klageerweiterung führt zu einer Erhöhung der Kosten, wenn ein Gebührensprung stattfindet. Dies ist bei den angeführten Beträgen der Fall. Die Kostenerhöhung fällt allerdings niedriger aus, als die Kosten für eine neue Klageeinreichung.
Es handelt sich bei der Vollstreckungsgegenklage um einen eigenen Streitgegenstand. Grundlage ist der Anspruch aus dem notariellen Kaufvertrag. Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage wird durch die zu vollstreckende Forderung bestimmt.
Gegen diese Anspruch wird eine materiellrechtliche Einwendung erhoben werden, die sich aus der Forderung des Miet- oder Nutzungsverhälntis ergibt. Insoweit entscheidet das Gericht über die Vollstreckung und die Einwendung aus der mietvertraglichen Forderung.
Auch wenn eine Aufrechnung mit den Forderungen aus dem Mietvertrag erfolgen soll, wird hier eine Streiterhöhung erfolgen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt