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Gerichtsvollzieherkosten

| 29. August 2018 12:33 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Wann verjähren Gerichtsvollzieherkosten?

Gerichtsvollzieherkosten verjähren auch ohne Titel erst nach 30 Jahren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Inkassofirma hat mir eine Aufstellung zugeschickt aber keine angeforderte Vollmacht des Auftragsgebers. Wie darauf reagieren?

Gerichtsvollzieher-Kosten aus den Jahren 2005 und 2010 nicht tituliert, unterliegen diese die 3-jährige Verjährung?

Vielen Dank für Ihre Mühe und hoffe auf eine schnelle Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gerichtsvollzieherkosten verjähren leider erst nach 30 Jahren- Paragraph 1973 Abs. 1 Ziff. 6 BGB, also auch wenn nicht tituliert. Die Vollmacht können Sie bestreiten, allerdings ist fraglich, wenn diese existiert und nachgereicht wird, ob sich das Kostenrisiko lohnt. Wenn sie berechtigte Zweifel haben, müssten Sie Vollstreckungsgegenklage einreichen. Sie müssen auch ausdrücklich vorab schriftlich diese anmahnen mit Fristsetzung!


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 29. August 2018 | 13:28

Sehr geehrte Frau Dr. Seiters,

habe soweit alles verstanden.Wenn keine Vollmacht vorliegt, muss er mir anzeigen, das er im Eigenauftrag (Aufkauf der Forderung) handelt ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. August 2018 | 15:24

Richtig, es muss der Inhaber der Forderung selber vorgehen - und zwar der aus dem Titel oder der aus einer Titelumschreibung. Alle anderen müssen eine Berechtigung spätestens auf Anfrage nachweisen (Vollmacht, Abtretung, Aufkauf).

Ergänzung vom Anwalt 30. August 2018 | 07:20

Da hat doch mein Handy eine 3 dazugemogelt ;) es heißt natürlich Paragraph 197 und nicht 1973 BGB!

Bewertung des Fragestellers 29. August 2018 | 13:14

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

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Meine Fragen wurden sehr schnell und umfassend beantwortet. Vielen Dank an die Rechtsanwältin Dr. Cosrina Seiters.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Ganz lieben Dank!