Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gerichtsvollzieherkosten verjähren leider erst nach 30 Jahren- Paragraph 1973 Abs. 1 Ziff. 6 BGB, also auch wenn nicht tituliert. Die Vollmacht können Sie bestreiten, allerdings ist fraglich, wenn diese existiert und nachgereicht wird, ob sich das Kostenrisiko lohnt. Wenn sie berechtigte Zweifel haben, müssten Sie Vollstreckungsgegenklage einreichen. Sie müssen auch ausdrücklich vorab schriftlich diese anmahnen mit Fristsetzung!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Dr. Seiters,
habe soweit alles verstanden.Wenn keine Vollmacht vorliegt, muss er mir anzeigen, das er im Eigenauftrag (Aufkauf der Forderung) handelt ?
Richtig, es muss der Inhaber der Forderung selber vorgehen - und zwar der aus dem Titel oder der aus einer Titelumschreibung. Alle anderen müssen eine Berechtigung spätestens auf Anfrage nachweisen (Vollmacht, Abtretung, Aufkauf).
Da hat doch mein Handy eine 3 dazugemogelt ;) es heißt natürlich Paragraph 197 und nicht 1973 BGB!