Sehr geehrter Fragesteller!
Eine Vollstreckungsgegenklage hilft in Ihrem Fall leider nicht. Auch kann die Rechtsnachfolgerin der Hutchinson Telecom grundsätzlich aus deren Titeln vollstrecken.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen, wenn Ihnen dieser seinerzeit nicht wirksam zugestellt worden ist und Sie auch sonst keine Kenntnis von dem Vollstreckungsbescheid erlangt hatten.
In diesem Fall beginnt die 2-wöchige Frist, innerhalb der Einspruch eingelegt werden kann, nämlich erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme (§ 189 ZPO
).
Lassen Sie sich also – falls noch nicht geschehen – vom Gerichtsvollzieher eine Kopie des Vollstreckungsbescheides geben und legen Sie Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wobei Sie auf die unwirksame Zustellung hinweisen.
Ratsam ist es, sich dabei anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Ich stehe insofern gern zur Verfügung.
Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, daß ich in ähnlichen Fällen bereits mehrfach Vollstreckungsbescheide erfolgreich angefochten habe, obwohl die Einspruchsfrist „eigentlich" bereits seit Jahren abgelaufen war (vgl. auch meinen Ratgeber: „Der fehlerhaft zugestellte Vollstreckungsbescheid" hier auf diesem Portal http://www.123recht.net/article.asp?a=131622).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstraße 80
37083 Göttingen
Tel: 0551/43600
Tel: 0170/4669331
Web: http://www.ra-vasel.de
E-Mail:
recht herzlichen Dank für Ihre Antwort, d.h. dann wohl ich muss zahlen, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, ob die Forderung gerechtfertigt ist oder nicht ann also haltlose Forderungen stellen und wenn niemand wiederspricht muss gezhalt werden ob es vertragliche Grundlagen gibt oder nicht spielt in unserem Rechtsstaat keine Rolle?! ...Und die Inkassogebühren wie auch Zinsen etc. welche zur einer haltlosen Forderung geören sind auch zu zahlen?!
Sehr geehrter Fragesteller,
möglicherweise habe ich mich mißverständlich ausgedrückt:
Sie müssen nur dann
zahlen, wenn Ihnen der Vollstreckungsbescheid bekannt war und Sie die 2-wöchige Einspruchsfrist versäumt haben, ansonsten können Sie noch – und wahrscheinlich erfolgreich - Einspruch einlegen.
In diesem Fall müssen Sie Inkassokosten in der Höhe zahlen, wie sie ein Rechtsanwalt verlangen könnte (hängt von der Höhe der Forderung ab, bei 1.100 € Gesamtforderung z. B. betrugen die RA-Kosten in der Zwangsvollstreckung bis 31.07.2013 36,41 €, seit 01.08.2013 49,27 €).
Die Zinsen verjähren nach 3 Jahren, wenn der Gerichtsvollzieher erstmals 2012 bei Ihnen war, sind die Zinsen bis 31.12.2008 verjährt, die Verjährungseinrede müssen Sie gegenüber dem Gerichtsvollzieher erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt